* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZB 33/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 33/09

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 15. Juli 2010, in dem er eine Streitwertberichtigung analog §319 ZPO begehrt, ist als Beschwerde i.S.d.§68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auszulegen. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der Gegenstandswert in dem Senatsbeschluss vom 15. schwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf den Streitwert der Hauptsache festgesetzt. Da ein Richter in der Befürchtung abgelehnt wird, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zu dem Nachteil der Partei entscheiden, deckt sich das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 lediglich über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichtes bei Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4 Da die Festsetzung des Gegenstandswertes keine Unrichtigkeit aufweist, kommt eine Berichtigung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 68 GKG § 319 ZPO § 68 GKG
17InteresseParteiZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 33/09
vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	1. Das Schreiben des Klägers vom 21. Juli 2010, in dem er eine Streitwertberichtigung analog §319 ZPO begehrt, ist als Beschwerde i.S.d. §68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auszulegen. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der Gegenstandswert in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 zutreffend festgesetzt worden ist.
2	2.	Der Senat hat durch den Beschluss vom 15. Juni 2010 die Rechtsbe-
schwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf den Streitwert der Hauptsache festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796 und vom 21. Dezember 2006 -IXZB 60/06,
-3-
MDR 2007, 669, 670; ebenso: MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl, § 46 Rn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., §46 Rn. 12; Hk-ZPO/Bendtsen, 3. Aufl., §46 Rn. 12). Da ein Richter in der Befürchtung abgelehnt wird, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zu dem Nachteil der Partei entscheiden, deckt sich das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796).
3	Der	Einwand des Klägers, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 lediglich über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichtes bei Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Besetzungsrüge zielt darauf ab, dass anstelle der tatsächlich entscheidenden Richter andere Richter an der Entscheidung mitwirken. Das hierauf gerichtete Interesse einer Partei entspricht regelmäßig dem Interesse an der zu treffenden Entscheidung und damit am Ausgang des Rechtsstreits.
4	Da	die	Festsetzung	des Gegenstandswertes keine Unrichtigkeit aufweist,
 kommt eine Berichtigung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
-4-
5	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	68	Abs.	3	GKG.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.03.2008 - 10 O 5730/07 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2009 - 6 U 655/08 -