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BGH · XI ZB 32/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 32/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 11. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Juli 1997 vom Gericht auf die Versäumung der Begründungsfrist hingewiesen worden war, hat er am 4. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Anwaltssekretärin habe als Vorfrist für die Berufungsbegründung den 14. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 20. August 1997 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dieser habe seiner Sekretärin die Führung seines Fristenkalenders überlassen, ohne hinreichende Vorkehrungen zu treffen, um Fehler wie die hier vorliegende irrtümliche Streichung der Frist zur Begründung der Berufung zu vermeiden. Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, da die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumnis verschuldet war (BGH, Beschluß vom 26. Zu Recht vermißt das Berufungsgericht einen Sachvortrag des Beklagtenvertreters darüber, auf welcher organisatorischen Grundlage in seiner Kanzlei die Streichung von Fristen vorgenommen werden darf.Zu den Aufgaben des bevollmächtigten Rechtsanwalts gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristgebundene Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht einge-hen. Der Rechtsanwalt muß sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt worden ist (BGH, Beschluß vom 26.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
StreichungBerufungzuverlässigWiedereinsetzungFristZBBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 32/97
vom 11. November 1997
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller
 am 11. November 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. August 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde wird auf 69.725 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist vom Landgericht zur Darlehensrückzahlung in Höhe von 69.725 DM verurteilt worden. Er hat gegen das Urteil am 23. Juni 1997 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 30. Juli 1997 vom Gericht auf die Versäumung der Begründungsfrist hingewiesen worden war, hat er am 4. August 1997 Wiedereinsetzung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Anwaltssekretärin habe als Vorfrist für die Berufungsbegründung den 14. Juli 1997 und als Hauptfrist den 21. Juli 1997 im Fristenkalender eingetragen. Am 26. Juni 1997 habe das Landgericht Magdeburg Gelegenheit gegeben, eventuelle Einwendungen zu einem Ko-
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stenfestsetzungsantrag des Klägers in dieser Sache innerhalb von drei Wochen vorzubringen. Bei der Erledigung dieses Schreibens habe seine - sonst zuverlässige - Anwaltssekretärin versehentlich auch die im Fristenkalender für die Berufungsbegründung eingetragenen Fristen gestrichen. Deshalb sei die Akte zur Berufungsbegründung nicht mehr vorgelegt worden.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 20. August 1997 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht schuldlos gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Ihm sei ein Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen. Dieser habe seiner Sekretärin die Führung seines Fristenkalenders überlassen, ohne hinreichende Vorkehrungen zu treffen, um Fehler wie die hier vorliegende irrtümliche Streichung der Frist zur Begründung der Berufung zu vermeiden.
II.
Gegen den am 27. August 1997 zugestellten Beschluß des Berufungsgerichts richtet sich die am 8. September 1997 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO mit Recht abgelehnt.
Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, da die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumnis
 verschuldet war (BGH, Beschluß vom 26. September 1991
-	I ZB 12/91, NJW 1992, 574; Beschluß vom 14. Januar 1993
-	VII ZB 18/92, VersR 1993, 772). Es ist ungeklärt, ob die Fristversäumnis auf dem individuellen Versehen einer sonst zuverlässigen Angestellten beruht oder auf allgemeinen organisatorischen Mängeln, für die der Prozeßbevollmächtigte verantwortlich ist. Zu Recht vermißt das Berufungsgericht einen Sachvortrag des Beklagtenvertreters darüber, auf welcher organisatorischen Grundlage in seiner Kanzlei die Streichung von Fristen vorgenommen werden darf. Zu den Aufgaben des bevollmächtigten Rechtsanwalts gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristgebundene Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht einge-hen. Der Rechtsanwalt muß sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt worden ist (BGH, Beschluß vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540). Der Beklagtenvertreter hat entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht substantiiert vorgetragen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen hat, um die versehentliche Löschung von Fristen zu vermeiden. Insbesondere hat er nicht dargelegt, daß eine Anordnung Vorgelegen hat, nach der vor der Streichung einer Frist durch die Kontrolle der entsprechenden Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes nochmals zu überprüfen ist, ob die Streichung vorgenommen werden kann. Der allgemeine Hinweis, dem sonst zuverlässigen, geschulten und erprobten Personal sei trotz ausdrücklicher Anweisung ein Bearbeitungsfehler unterlaufen, reicht unter diesen Umständen nicht aus, ein Organisationsverschulden zu verneinen.
Schimansky
 Dr. Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder
 Dr. Müller