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BGH · 15 ZB 31/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 15 ZB 31/15

November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: 1 Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9. September 2015 hat das Landgericht entschieden, dass auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nichts weiter zu veranlassen ist, weil die Klägerin weder eine Notfrist noch eine der übrigen in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt hat. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. September 2015 ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (Senat, Beschluss vom 6.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
ZBZPOBeschwerdeKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

X X
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ZB 30/15 ZB 31/15
vom 17. November 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
 beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. September 2015 und vom 15. September 2015 werden auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9. September 2015 die sofor-
tige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den zuständigen Richter abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 15. September 2015 hat das Landgericht entschieden, dass auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nichts weiter zu veranlassen ist, weil die Klägerin weder eine Notfrist noch eine der übrigen in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt hat.
Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Klägerin sind nicht statthaft.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 46 Abs. 2 ZPO) sieht im Ablehnungsverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. September 2015 ausdrücklich nicht zugelassen. Auch in dem Beschluss vom 15. September 2015 ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden.
-4-
4	Die	von	der	Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls
 unstatthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13. März 2014-IX ZB 48/13, WM 2014,711 Rn. 11, jeweils mwN).
Ellenberger
 Joeres
Matthias
 Menges
Dauber
 Vorinstanzen:
AG Zeven, Entscheidung vom 29.07.2015 - 3 C 49/15 -
LG Stade, Entscheidungen vom 09.09.2015 und 15.09.2015 - 1 T 13/15 -