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BGH

Gericht: BGH

Die von dem Beklagten erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Berufung verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. 4 Der Antrag des Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, ist zurückzuweisen, da dieser als Insolvenzschuldner nicht zu dem in § 179 InsO genannten Personenkreis gehört, der das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren aufnehmen kann. Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit ist nach den Regeln der Insolvenzordnung aufzunehmen (§ 240 Satz 1 ZPO). Eine Befugnis des Schuldners, den Rechtsstreit aus eigenem Recht fortzusetzen, besteht auch dann nicht, wenn nur er der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 27. walter oder Gläubiger kann der Schuldner nicht dadurch umgehen, dass er dem den Rechtsstreit nicht aufnehmenden Insolvenzverwalter beitritt und für diesen die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Einer Nebenintervention fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage, da der Insolvenzverwalter erst durch den mit Aufnahme des Verfahrens eintretenden gesetzlichen Parteiwechsel Partei des Rechtsstreits wird (Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Vor Aufnahme des Verfahrens durch einen dazu Berechtigten kann somit der Schuldner eine Fortsetzung des Prozesses nicht erzwingen. Auf die vom Beklagten angeschnittene allgemeine Frage, ob ein Insolvenzschuldner grundsätzlich dem Insolvenzverwalter in einem aufgenommenen Rechtsstreit beitreten kann (siehe MünchKommlnsO/Schumacher, 2. ne Befugnis des Schuldners zur Verfolgung eines Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung vorsieht, kann sich der Beklagte nicht stützen, da diese Neuregelung nach Art. 103c Abs. 1 Satz 1 EGInsO nicht für Insolvenzverfahren gilt, die vor dem 1.

Zitierte Normen: § 179 InsO § 240 ZPO § 179 InsO § 66 ZPO § 179 InsO § 103c EGInsO § 184 InsO § 240 ZPO
AufnahmeRechtsstreitInsOZPOFortsetzungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die von dem Beklagten erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 370.285,10 €.
 
Gründe:
I.
1	Der	Beklagte	begehrt	die Fortsetzung eines unterbrochenen
 Rechtsbeschwerdeverfahrens.
2	Das	Landgericht	hat ihn durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zah-
lung von 370.285,10 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat seine Berufung verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
3	Der	Beklagte	hat	seinen	Beitritt als Nebenintervenient des Insol-
venzverwalters und für diesen die Aufnahme des Verfahrens erklärt.
4	Der Antrag des Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, ist zurückzuweisen, da dieser als Insolvenzschuldner nicht zu dem in § 179 InsO genannten Personenkreis gehört, der das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren aufnehmen kann.
5	1. Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit ist nach den Regeln der Insolvenzordnung aufzunehmen (§ 240 Satz 1 ZPO). Betrifft der Rechtsstreit eine Insolvenzforderung und ist über diese bereits eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung ergangen, dann setzt die Fortsetzung des Rechtsstreits die Anmeldung der Forderung zur In-
 
Solvenztabelle (§§ 174 ff. InsO), einen Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers (§ 179 Abs. 1 ZPO) sowie die Aufnahmeerklärung des Widersprechenden voraus (§ 179 Abs. 2 InsO). Hat der Schuldner im Prüfungstermin widersprochen, so kann nach §184 Abs. 1 Satz 2 InsO der Gläubiger den Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Eine Befugnis des Schuldners, den Rechtsstreit aus eigenem Recht fortzusetzen, besteht auch dann nicht, wenn nur er der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, WM 2003, 2429; HK-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rdn. 8; MKZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rdn. 33; MünchKommlnsO/Schumacher, I.Aufl. §184 Rdn. 5, 8; Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 26).
6	2. Die erforderliche Aufnahme des Verfahrens durch Insolvenzver-
walter oder Gläubiger kann der Schuldner nicht dadurch umgehen, dass er dem den Rechtsstreit nicht aufnehmenden Insolvenzverwalter beitritt und für diesen die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Einer Nebenintervention fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage, da der Insolvenzverwalter erst durch den mit Aufnahme des Verfahrens eintretenden gesetzlichen Parteiwechsel Partei des Rechtsstreits wird (Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 1) und ihm damit auch erst ab diesem Zeitpunkt zur Unterstützung beigetreten werden kann (§ 66 Abs. 1 ZPO). Vor Aufnahme des Verfahrens durch einen dazu Berechtigten kann somit der Schuldner eine Fortsetzung des Prozesses nicht erzwingen. Auf die vom Beklagten angeschnittene allgemeine Frage, ob ein Insolvenzschuldner grundsätzlich dem Insolvenzverwalter in einem aufgenommenen Rechtsstreit beitreten kann (siehe MünchKommlnsO/Schumacher, 2. Aufl. § 179 InsO Rdn. 20, 42 und Kübler/Prütting/Pape, 30. Lieferung
 
2007 § 179 InsO Rdn. 12), kommt es folglich im konkreten Verfahren nicht an.
7	3.	Auf	§ 184 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 13. April 2007, der ei-
ne Befugnis des Schuldners zur Verfolgung eines Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung vorsieht, kann sich der Beklagte nicht stützen, da diese Neuregelung nach Art. 103c Abs. 1 Satz 1 EGInsO nicht für Insolvenzverfahren gilt, die vor dem 1. Juli 2007 eröffnet worden sind (vgl. Kübler/Prütting/Pape, 30. Lieferung 2007 § 184 InsO Rdn. 33).
8	Da	der	Rechtsstreit	bislang	nicht	wirksam	aufgenommen	worden
 ist, dauert die Unterbrechung nach § 240 ZPO fort. Der Antrag des Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens war durch Zwischenentscheidung zurückzuweisen.
Joeres
 Mayen
Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 HO 2515/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 14 U 532/04 -