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BGH · XI ZB 24/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 24/05

September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF.). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 78 ZPO
EllenbergerSchmittZB27BeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 24/05
vom 27. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 i.V. mit dem Beschluß vom 11. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF.).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Nobbe
 Ellenberger
Müller
 Schmitt
Wassermann