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BGH · XI ZB 23/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 23/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 7. Juni 1997 hat sie unter Wiederholung der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Juni 1997, dem letzten Tag der Berufungsfrist, nachmittags ihre Anwälte mit der Berufungseinlegung beauftragt habe, habe Rechtsanwalt F. Diese habe sie kuvertiert, dabei den Aufkleber mit dem Vermerk "Muß heute noch zu dem Gericht" entfernt und sich zunächst an Rechtsanwalt We. mit der Bitte gewandt, die Sendung auf dem Heimweg zu dem Gericht zu bringen. übergeben habe, der versprochen habe, sie zu dem Gericht zu bringen. Juli 1997 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin Einzelheiten zur Behandlung des Postausgangs und insbesondere fristgebundener Schriftsätze sowie über die Maßnahmen zur Sicherstellung der Fristeneinhaltung im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten vor. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin treffe an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), ist auf der Grundlage des im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Vorbringens rechtlich nicht zu beanstanden. ner Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist aber zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§ 234 Abs.1, § 236 Abs. 2 ZPO). Keinesfalls darf aber in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung in dem angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (BGH, Beschluß vom 8. b) Bei dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Die Klägerin versucht vielmehr, gänzlich neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen ihres Prozeßbevollmächtigten nachzuschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung gestützt hatte.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 23/97
vom 7. Oktober 1997
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 7. Oktober 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 25.000 DM.
Gründe:
I.
Die klagende Bank hat gegen das ihr am 9. Mai 1997 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts mit einem am 10. Juni 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1997 hat sie unter Wiederholung der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen:
Nachdem sie am 9. Juni 1997, dem letzten Tag der Berufungsfrist, nachmittags ihre Anwälte mit der Berufungseinlegung beauftragt habe, habe Rechtsanwalt F. sogleich die Berufungsschrift fertigen lassen und unterzeichnet sowie die Mitarbeiterin W. gebeten, die Berufungsschrift
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noch am selben Nachmittag durch die Mitarbeiterin S. oder die Mitarbeiterin N. zu dem Oberlandesgericht bringen zu lassen. Die Mitarbeiterin W. habe die Berufungsschrift der Mitarbeiterin S. übergeben. Diese habe sie kuvertiert, dabei den Aufkleber mit dem Vermerk "Muß heute noch zu dem Gericht" entfernt und sich zunächst an Rechtsanwalt We. mit der Bitte gewandt, die Sendung auf dem Heimweg zu dem Gericht zu bringen. Rechtsanwalt We. habe das wegen eines Arzttermins abgelehnt, weshalb Frau S. die Sendung dem Rechtsanwalt L. übergeben habe, der versprochen habe, sie zu dem Gericht zu bringen. Rechtsanwalt L. habe seine Zusage jedoch nicht eingehalten, wobei ihm nicht bekannt gewesen sei, daß es sich um einen fristgebundenen Schriftsatz gehandelt habe. Die Berufungsschrift sei dann erst am Morgen des 10. Juni 1997 von Rechtsanwalt We. zu dem Gericht mitgenommen worden.
Mit Beschluß vom 11. Juli 1997 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat dabei in erster Linie darauf abgestellt, daß die Klägerin nicht dargelegt habe, welche organisatorischen Maßnahmen ihr Prozeßbevollmächtigter getroffen habe, um die Einhaltung von Berufungsfristen sicherzustellen.
Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin Einzelheiten zur Behandlung des Postausgangs und insbesondere fristgebundener Schriftsätze sowie über die Maßnahmen zur Sicherstellung der Fristeneinhaltung im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten vor.
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Die nach § 519b Abs. 2, § 547, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin treffe an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), ist auf der Grundlage des im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Vorbringens rechtlich nicht zu beanstanden.
Jeder Rechtsanwalt muß durch seine Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen gewährleistet und insbesondere am Abend jedes Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders überprüft wird (st.Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 = NJW 1997, 2120, 2121 m.w.Nachw.). Wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, ließ der Vortrag der Klägerin in der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags jede Darlegung vermissen, ob und in welcher Weise ihr Prozeßbevollmächtigter durch eine entsprechende Organisation seines Bürobetriebs eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle sichergestellt hat.
2.	Der neue Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung vermag das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten schon deshalb nicht auszuräumen, weil er nicht berücksichtigt werden kann; auf die Frage, ob die vorgetragenen Maßnahmen in der Sache den Schluß auf eine hinreichende Organisation der Fristenkontrolle zulassen, kommt es daher nicht an.
a) Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Bei ei-
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ner Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist aber zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr.; vgl. Senat sbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 = NJW 1992, 697; BGH, Beschluß vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 = NJW 1997, 1708, 1709; BGH, Beschluß vom 8. April 1997 aaO; jeweils m.w.Nachw.). Keinesfalls darf aber in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung in dem angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (BGH, Beschluß vom 8. April 1997 aaO m.w.Nachw.).
b) Bei dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Die Klägerin versucht vielmehr, gänzlich neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen
 ihres Prozeßbevollmächtigten nachzuschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung gestützt hatte. Damit kann sie nicht gehört werden.
Schimansky	Dr.	Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder