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BGH · XI ZB 23/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 23/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 10. Oktober 1996 und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen. keine Quotenaussicht, hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 600 DM festgesetzt und die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO). a) Bei einer Konkursfeststellungsklage ist der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 2 ZPO i.V. An die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ist das Berufungsgericht nicht gebunden (BGH, Beschluß vom 16. Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts findet nur auf Ermessensfehler hin statt (BGH, Urteil vom 8. Der Streitwert einer Konkursfeststellungsklage ist nach der voraussichtlichen Konkursquote zu bemessen (BGH, Beschluß vom 29. § 511a ZPO stellt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist, auf den Wert des Beschwerdegegenstands in der Hauptsache ab (vgl. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten läßt § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt und verkennt, soweit dem Berufungsge- rieht eine Verwechslung von Streitwert und Beschwer vorgeworfen wird, den Inhalt des Gesetzes prinzipiell. Nach § 2 ZPO gelten für die Ermittlung des Wertes des Streitgegenstands, des Beschwerdegegenstands und der Beschwer dieselben Vorschriften.

Zitierte Normen: § 146 KO § 2 ZPO § 148 KO § 11 GKG § 2 ZPO
InstanzZBBeschlußZPOKlägerinStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 23/96
vom 10. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit
 Hassan MI
, Al
 Apt.
Istraße
 Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz:
gegen
AG, vertreten durch den Verwaltungsrat, SflBMB^Schweiz,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Partner,
2
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j

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 10. Dezember 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts HMIBP, 11. Zivilsenat, vom 4. Oktober 1996 und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Streitwert: 600 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien, nicht bevorrechtigte Gläubiger in einem Konkursverfahren, streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch über 19.893.680 DM gegen die Gemeinschuldnerin zusteht. Das Landgericht hat der Feststellungsklage der Klägerin nach § 146 KO stattgegeben. Nach Mitteilung des Konkursverwalters, für nicht bevorrechtigte Gläubiger bestehe
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keine Quotenaussicht, hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 600 DM festgesetzt und die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er meint: Die angefochtene Entscheidung könne "nur als willkürlich betrachtet werden, um die Akten vom Tisch zu bekommen”. Sie beruhe auf einer "fatalen Verwechslung zwischen Streitwert und Beschwer". Die Berufungssumme sei schon deshalb erreicht, weil - ausgehend von einem Streitwert von 100.000 DM in erster Instanz - ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 4.745 DM gegen ihn ergangen sei. Hilfsweise beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Die nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO).
a) Bei einer Konkursfeststellungsklage ist der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 2 ZPO i.V. mit § 3 ZPO
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und § 148 KO nach freiem Ermessen festzusetzen. An die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ist das Berufungsgericht nicht gebunden (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1987
-	IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837). Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts findet nur auf Ermessensfehler hin statt (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993
-	Ill ZR 153/92, NJW 1993, 2875 f.; BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 77/93, NJW-RR 1994, 660, 661 jeweils
m.w.Nachw.).
Von einem solchen Fehler kann hier keine Rede sein.
Der Streitwert einer Konkursfeststellungsklage ist nach der voraussichtlichen Konkursquote zu bemessen (BGH, Beschluß vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193, 1194). Eine solche war hier nach Auskunft des Konkursverwalters von Anfang an nicht zu erwarten. In einem derartigen Fall, ist der Streitwert, wie geschehen und auch vom Beklagten für zutreffend gehalten, in Höhe der niedrigsten Wertstufe von derzeit 600 DM (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG) festzusetzen (BGH, Beschluß vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92,
ZIP 1993, 50, 51 m.w.Nachw.). Die Beschwer des Beklagten durch die Kostenentscheidung erster Instanz, in der er inzwischen eine Herabsetzung des Gebührenstreitwerts auf 600 DM erwirkt hat, hat unberücksichtigt zu bleiben. § 511a ZPO stellt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist, auf den Wert des Beschwerdegegenstands in der Hauptsache ab (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707).
Die gegenteilige Ansicht des Beklagten läßt § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt und verkennt, soweit dem Berufungsge-
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rieht eine Verwechslung von Streitwert und Beschwer vorgeworfen wird, den Inhalt des Gesetzes prinzipiell. Nach § 2 ZPO gelten für die Ermittlung des Wertes des Streitgegenstands, des Beschwerdegegenstands und der Beschwer dieselben Vorschriften. Der Vorwurf des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die angefochtene Entscheidung sei "willkürlich" erlassen worden, "um die Akten vom Tisch zu bekommen", entbehrt jeder Grundlage.
2.	Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein solcher Antrag kommt nur bei Versäumung einer Not- oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist in Betracht (§ 233 ZPO). Eine derartige Frist wurde hier nicht versäumt.
3.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schimansky	Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder