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BGH · XI ZB 23/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 23/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber am 6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 8. 2 Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Denn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. April 2015 - III ZB 67/15, juris und vom 23. September 2014 -1 ZA 7/14, juris Rn. 3 und vom 23. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 2) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ausdrücklichZAZBZPOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 23/15
vom 6. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
 am 6. Oktober 2015
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 6.250.000 €
Gründe:
1	Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2	Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Denn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41, vom 10. Januar
-3-
2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015 -1 ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 23. April 2015 - III ZB 67/15, juris und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 3).
3	Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 4. September 2014 -1 ZA 7/14, juris Rn. 3 und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 3).
4	Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse
 vom 4. September 2014 -1 ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 10. April 2015 -1 ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, juris und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 2) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Joeres
 Maihold
Matthias
 Derstadt
Dauber
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2015 - 38 O 44/15 -KG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2015 - 8 W 47/15 -