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BGH · XI ZB 23/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 23/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Appl und Dr. Ellenberger am 28. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Bei Abschluß eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs.6 ZPO entsteht, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Beschluß vom 30.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 35 BRAGO
NobbeZBMärzBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 23/04
BESCHLUSS
vom 28. September 2004
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
 am 28. September 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 125,55 €.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Bei Abschluß eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO entsteht, wie
 der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Beschluß vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312), keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Appl
Ellenberger