Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Ernemann am 12. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 20. Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1) August 1996 über das Vermögen der Klägerin eröffneten Gesamtvollstreckung hat das Ober- landesgericht die Berufung durch Beschluß vom 19. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 26. Sie beruft sich auf die Unterbrechung des Verfahrens vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Berufung der Klägerin ist nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig. Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Klägerin am 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 22/96 vom 12. November 1996 in dem Rechtsstreit IQ-P^B Projektentwicklungsgesellschaft mbH, den Geschäftsführer, BflHiB Straße IB* vertreten durch Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Partner, gegen -Straße 0, K| Beklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. I. Instanz: Partner, .u =1 »s Slm 2 rn i f Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Ernemann am 12. November 1996 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts KflB vom 19. September 1996 aufgehoben . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 1) zu 7/8 und die Beklagte zu 2) zu 1/8. Beschwerdewert: 400.000 DM. Gründe: I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1) 350.000 DM und von der Beklagten zu 2) 50.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 13. Mai 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Juni 1996 Berufung eingelegt. In Unkenntnis der am 1. August 1996 über das Vermögen der Klägerin eröffneten Gesamtvollstreckung hat das Ober- E i 3 landesgericht die Berufung durch Beschluß vom 19. September 1996 als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 26. September 1996. Sie beruft sich auf die Unterbrechung des Verfahrens vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Die Beklagten sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Berufung der Klägerin ist nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig. Die Monatsfrist, die mit Einlegung der Berufung am 13. Juni 1996 zu laufen begonnen hat, wäre an sich am 15. Juli 1996, einem Montag, abgelaufen (§ 222 Abs. 2 ZPO). An diesem Tage begannen jedoch die Gerichtsferien (§ 199 GVG). Der Ablauf der Frist wurde deshalb bis zu dem 15. September 1996 gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vor Fristablauf hat die Eröffnung der 4 Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Klägerin am 1. August 1996 das Verfahren unterbrochen (§ 240 ZPO). Wegen der Verfahrensunterbrechung, die fortdauert, ist die Berufungsbegründungsfrist bisher nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Ernemann