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BGH · XI ZB 21/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 21/93

Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte J^B^und Kollegen, II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 7. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der von der Klägerin beabsichtigten Berufung abgelehnt und damit eine im Gesetz (§ 114 ZPO) vorgesehene Entscheidung unter Zugrundelegung der dort genannten Kriterien getroffen. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen, vom Gesetz (§ 567 Abs.4 ZPO) für unanfechtbar erklärten Entscheidung kann auch mit der Behauptung einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht erreicht werden.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
ProzeßbevollmächtigtevorstehenGesetzZBZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
60
BESCHLUSS
XI ZB 21/93
vom 7. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit
 Erika L<
•Straße 34, Bi
 Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
, vertreten durch
H
den Vorstand, Ji____
Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte J^B^und Kollegen, II. Instanz:	BflH|Bstraße	20,	~
2. B
T
AG, vertreten durch den Vorstand,
 Straße 52-60, F
Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälteund Kollegen, II. Instanz:	S^I^HI^ftallee 33,
£0
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 7. Dezember 1993
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1993 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1.	Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach
§ 567 Abs. 4 ZPO nur in besonders aufgeführten Fällen anfechtbar. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin gehört nicht zu diesen Ausnahmen.
2.	Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung zulässig. Zwar läßt die Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in besonderen Ausnahmefällen zu (BGHZ 119, 372; Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 = NJW 1993,
1865; jeweils m.w.Nachw.). Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung mit der gel-
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tenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Das Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der von der Klägerin beabsichtigten Berufung abgelehnt und damit eine im Gesetz (§ 114 ZPO) vorgesehene Entscheidung unter Zugrundelegung der dort genannten Kriterien getroffen. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen, vom Gesetz (§ 567 Abs. 4 ZPO) für unanfechtbar erklärten Entscheidung kann auch mit der Behauptung einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht erreicht werden.
Schimansky	Dr. Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol	Dr.	Bungeroth