Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 22. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Der Beklagte zu 1) beruft sich auf die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages, da Zinsen von 8% pro Monat vereinbart worden seien, und verlangt eine Berücksichtigung von Zinszahlungen als Tilgungsleistungen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 12. Er hält die angefochte-ne Entscheidung für greifbar gesetzwidrig, weil sie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar sei. Voraussetzung dafür ist, daß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 119, 372, 374; 121, 397, 398 f.; 130, 97, 99; BGH, Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist dem Gesetz weder inhaltlich fremd noch entbehrt sie jeder gesetzlichen Grundlage.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/97 vom 22. Juli 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 22. Juli 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Mai 1997 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 13.000 DM. Gründe: I. Die Kläger nehmen den Beklagten zu 1), einen ehemaligen Rechtsanwalt, und dessen Ehefrau auf Rückzahlung eines am 31. Juli 1995 fälligen Darlehens über 500.000 DM in Anspruch, das sie dem Beklagten zu 1) im August 1994 gewährt haben. Der Beklagte zu 1) beruft sich auf die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages, da Zinsen von 8% pro Monat vereinbart worden seien, und verlangt eine Berücksichtigung von Zinszahlungen als Tilgungsleistungen. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten zu 1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, da 3 seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beschwerde des Beklagten zu 1) ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Beschluß vom 13. Mai 1997 ausgeführt: Auch im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages sei der Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehenssumme verpflichtet. Der Rückforderung von Zinszahlungen und ihrer Verrechnung auf die Darlehenssumme stünden §§ 814, 817 Satz 2 BGB entgegen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 12. Juni 1997. Er hält die angefochte-ne Entscheidung für greifbar gesetzwidrig, weil sie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar sei. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde grundsätzlich nicht statt (§ 567 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Entscheidung, die nach allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, in eng begrenzten Ausnahmefällen krassen Unrechts wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit angefochten werden. Voraussetzung dafür ist, daß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 119, 372, 374; 121, 397, 398 f.; 130, 97, 99; BGH, 4 Beschluß vom 28. Juni 1994 - VI ZB 15/94, NJW-RR 1994, 1212, 1213; BGH, Beschluß vom 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175). Davon kann hier indes keine Rede sein. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist dem Gesetz weder inhaltlich fremd noch entbehrt sie jeder gesetzlichen Grundlage. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1) könne die Rückforderung oder die Verrechnung von Zinszahlungen mit der Darlehenssumme nicht verlangen (§ 814, 817 Satz 2 BGB), weil ihm, einem ehemaligen Rechtsanwalt, bekannt gewesen sei, daß er zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8% pro Monat nicht verpflichtet gewesen sei (§ 138 Abs. 1 BGB), liegt vielmehr nahe. Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller