Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 12. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Der Beklagte, der vom Landgericht zur Darlehensrückzahlung in Höhe von 23.000 DM verurteilt worden ist, hat gegen das Urteil am 25. September 1994 das Ende der Berufungsbegründungsfrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien auf den 26. September 1994 berechnet und dieses Datum seiner - sonst zuverlässigen - Anwaltssekretärin Frau genannt; sie habe es in seiner Gegenwart im Fristenkalender unter der dortigen Eintragung für den 19. Juni 1994 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, seine Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Es sei schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte den Ablauf der Begründungsfrist zutreffend auf den 26. September 1994 den Fristablauf überprüfen und feststellen müssen, daß die Frist - anders als notiert - nicht am 28. Ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden liegt jedenfalls darin, daß sein Prozeßbevollmächtigter den Fristablauf nicht am 23. September 1994, als ihm die Akte zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurde, eigenverantwortlich überprüft und festgestellt hat, daß die Frist nicht - wie im Kalender eingetragen - am 28. Der Anwalt durfte sich nicht darauf verlassen, daß er selbst die Frist bereits berechnet hatte, bevor seine Sekretärin sie in den Kalender eintrug. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war er in jedem Fall verpflichtet, bei der Vorbereitung der fristwahrenden Prozeßhandlung den Fristablauf erneut zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 11. Mit Recht weist das Berufungsgericht im übrigen darauf hin, daß für eine erneute Überprüfung hier auch deswegen Anlaß bestand, weil die Frist wegen der besonderen Belastung des Prozeßbevollmächtigten in der vorangegangenen Zeit mehrfach umgetragen worden war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/95 vom 12. Dezember 1995 in dem Rechtsstreit Joachim wl Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Cornelia USA, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 12. Dezember 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 26. Juni 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert der Beschwerde wird auf 23.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte, der vom Landgericht zur Darlehensrückzahlung in Höhe von 23.000 DM verurteilt worden ist, hat gegen das Urteil am 25. Mai 1994 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung ist bis zu dem 25. Juli 1994 verlängert worden. Die Begründungsschrift trägt das Datum des 23. September 1994, ist aber erst am 28. September 1994 beim Berufungsgericht eingegangen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 22. Februar 1995 vom Gericht auf die Versäumung der 3 Begründungsfrist hingewiesen worden war, hat er am 8. März 1995 Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung vorgetragen, da er infolge Urlaub und Überlastung nicht früher dazu gekommen sei, habe er erst - nach mehreren Umtragungen im Fristenkalender - am 19. September 1994 das Ende der Berufungsbegründungsfrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien auf den 26. September 1994 berechnet und dieses Datum seiner - sonst zuverlässigen - Anwaltssekretärin Frau genannt; sie habe es in seiner Gegenwart im Fristenkalender unter der dortigen Eintragung für den 19. September 1994 notiert, dann aber - wahrscheinlich aufgrund eines Lesefehlers - den Fristablauf unter dem 28. September 1994 eingetragen. Daher sei die bereits am 23. September 1994 diktierte Berufungsbegründungsschrift erst am 28. September 1994 beim Gericht eingereicht worden. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 26. Juni 1994 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, seine Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Es sei schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte den Ablauf der Begründungsfrist zutreffend auf den 26. September 1994 berechnet habe. Außerdem habe er bei Vorlage der Akten zur Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift am 23. September 1994 den Fristablauf überprüfen und feststellen müssen, daß die Frist - anders als notiert - nicht am 28. September 1994, sondern bereits am 26. September 1994 ablief. Für eine Überprüfung habe hier wegen der vorangegangenen Umtragungen besonderer Anlaß bestanden. 4 r*x ii. Gegen den am 26. Juli 1995 zugestellten Beschluß des Berufungsgerichts richtet sich die am 9. August 1995 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO mit Recht abgelehnt. Es mag dahinstehen, ob hinreichend glaubhaft gemacht ist, daß der Prozeßbevollmächtigte am 19. September 1994 die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet hatte und die fehlerhafte Eintragung im Fristenkalender allein auf einem Versehen seiner Sekretärin beruhte. Ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden liegt jedenfalls darin, daß sein Prozeßbevollmächtigter den Fristablauf nicht am 23. September 1994, als ihm die Akte zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurde, eigenverantwortlich überprüft und festgestellt hat, daß die Frist nicht - wie im Kalender eingetragen - am 28. September 1994, sondern bereits am 26. September 1994 endete. Der Anwalt durfte sich nicht darauf verlassen, daß er selbst die Frist bereits berechnet hatte, bevor seine Sekretärin sie in den Kalender eintrug. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war er in jedem Fall verpflichtet, bei der Vorbereitung der fristwahrenden Prozeßhandlung den Fristablauf erneut zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 = NJW 1992, 841 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 = NJW 1992, 1632, jeweils m.w.Nachw.). In dem genannten Beschluß vom 11. Dezember 1991 bleibt zwar offen, ob der Anwalt sich hierbei auf eine schon früher von ihm durchgeführte und aktenkundig gemachte Pristberechnung verlassen und darauf Bezug nehmen darf. Unbestritten lag hier jedoch kein eigener Aktenvermerk des Prozeßbevollmächtigten über das Ergebnis seiner früheren Fristberechnung vor. Mit Recht weist das Berufungsgericht im übrigen darauf hin, daß für eine erneute Überprüfung hier auch deswegen Anlaß bestand, weil die Frist wegen der besonderen Belastung des Prozeßbevollmächtigten in der vorangegangenen Zeit mehrfach umgetragen worden war. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder