Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 26. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 33. Die beantragte Wiedereinsetzung hat das Landgericht,durch Beschluß vom 5. Mai 1993 versagt und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist vom Oberlandesgericht gemäß § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO für zulässig erachtet, durch Beschluß vom 22. Die dagegen gerichtete weitere sofortige Beschwerde ist nach § 568 a ZPO unzulässig, da gegen ein Urteil gleichen Inhalts gemäß § 546 Abs. 1 ZPO keine Revision gegeben wäre: Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000 DM. Da auch eine Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten gegen die Verwerfung des Einspruchs und damit auch gegen die Versagung der Wiedereinsetzung (Zoeller/Greger ZPO 18.
BUNDESGERICHTSHOF SO BESCHLUSS XI ZB 20/93 vom 26. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit Gustav H< Straße 66, H^^, Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und I-Platz 22, gegen Brauerei HgHP Gebr. GmbH & Co., gesetzlich vertreten durch die GmbH, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Wilhelm_St und Jochen Schaffe, Gebr.-U^HHM-Straße 1, H( Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. [weg 18, so Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 26. Oktober 1993 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juli 1993 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Beklagte ist vom Landgericht durch Versäumnisurteil vom 29. Januar 1993 zur Zahlung von 25.527,22 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Sein dagegen gerichteter Einspruch ist verspätet eingegangen. Die beantragte Wiedereinsetzung hat das Landgericht,durch Beschluß vom 5. Mai 1993 versagt und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist vom Oberlandesgericht gemäß § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO für zulässig erachtet, durch Beschluß vom 22. Juli 1993 aber als unbegründet zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete weitere sofortige Beschwerde ist nach § 568 a ZPO unzulässig, da gegen ein Urteil gleichen Inhalts gemäß § 546 Abs. 1 ZPO keine Revision gegeben wäre: Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000 DM. Da auch eine Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten gegen die Verwerfung des Einspruchs und damit auch gegen die Versagung der Wiedereinsetzung (Zoeller/Greger ZPO 18. Aufl. § 238 Rdn. 7) kein weiteres Rechtsmittel zu. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder