* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZB 20/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 20/10

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24. mit Nr. 1008 W RVG) in voller Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nr. 3100 W RVG die wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht die Verfahrensgebühr unter Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr in Höhe einer 0,75 fachen Gebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nr. 3100 W RVG nur mit 0,85 angesetzt. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr steht im Widerspruch zur mittlerweile einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs, teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Auch der erkennende Senat hat sich dem - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - angeschlossen (Beschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8); wie er dort bereits ausgeführt hat, ist für die auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, § 15a RVG finde auf Altfälle wegen einer zu demindest analogen Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, kein Raum (Senatsbeschluss vom 28. Vielmehr findet auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten - im Streitfall nicht vorliegenden - Voraussetzungen statt. der X.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. September 2009 -XZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken geäußert hat, haben sich dem die anderen damit befassten Senate nicht angeschlossen. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 15a RVG § 574 ZPO § 15a RVG § 132 GVG § 577 ZPO
RVGAuffassungBundesgerichtshofsZBVerfahrensgebühr

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 20/10
vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2010 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Beschwerdewert beträgt 1.038,33 €.
Gründe:
I.
1	Die	Parteien	streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei
 der Berechnung der von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten die geltend gemachte 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 W RVG i.V. mit Nr. 1008 W RVG) in voller Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG die wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist.
-3-
2	Das	Landgericht	hat	die	volle	Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Auf
 die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht die Verfahrensgebühr unter Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr in Höhe einer 0,75 fachen Gebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG nur mit 0,85 angesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG finde im Streitfall Anwendung. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15a RVG stehe dem nicht entgegen. Sie sei wegen der zu demindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
 auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig.
4	Sie	hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-
gerichts ist die geltend gemachte Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr steht im Widerspruch zur mittlerweile einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs, teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101
-4-
Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 -IXZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010
-	V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 -VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f„ vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 -VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7). Auch der erkennende Senat hat sich dem - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - angeschlossen (Beschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8); wie er dort bereits ausgeführt hat, ist für die auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, § 15a RVG finde auf Altfälle wegen einer zu demindest analogen Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, kein Raum (Senatsbeschluss vom 28. September 2010
-	XI ZB 7/10, juris Rn. 9). Vielmehr findet auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten - im Streitfall nicht vorliegenden - Voraussetzungen statt.
5	Soweit	-	worauf	die	Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist -
der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. September 2009 -XZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken geäußert hat, haben sich dem die anderen damit befassten Senate nicht angeschlossen. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf es nicht, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 10).
6	Die	Rechtsbeschwerde	rügt	nach	alledem zu Recht, dass das Be-
schwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeän-
-5-
dert und die Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.
7	Die	Kostenentscheidung	folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2010 - 25 O 534/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2010 -1-25 W 133/10 -