BGH · XI ZB 20/02 vom 18.02.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, für BGHZ vorgesehen), sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist sowie das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 4. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Beginn der Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigungen entwickelten Grundsätze auch für die neuen Fristenregelungen des § 520 Abs. 2 ZPO gelten oder ob die danach vorgesehene zweimonatige Berufungsbegründungsfrist in jedem Fall mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses neu beginnt, nicht. a) Die Rechtsbeschwerde stellt zu Recht nicht die Ansicht des Landgerichts in Frage, daß die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwik-kelten Regeln über die Wirkung von Urteilsberichtigungen zwei Monate nach Zustellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils vom 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Berichtigung eines Urteils gemäß §319 ZPO gewöhnlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Nur wenn das angefochtene Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für das weitere prozessuale Handeln der Parteien sowie für die Entschließung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, beginnt mit der Bekanntgabe des Be-richtungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 113, 228, 230f.;BGH, Beschlüsse vom 9. Daß die in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nicht mehr abhängig vom Datum der Berufungseinlegung, sondern mit Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils beginnt, ändert nichts. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).