Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. September 1994 hat der Senat die weitere Beschwerde des Beklagten zu 4) gegen den Beschluß des 3. Das Oberlandesgericht Dresden hatte die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 4) gegen einen Beschluß des Landgerichts Chemnitz, durch den sein Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter des Landgerichts für unbegründet erklärt worden war, zurückgewiesen. Der Beklagte zu 4) beantragt in einem von ihm selber unterschriebenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 27. September 1994, in dem er die unzulässige weitere Beschwerde zurückgenommen habe, am gleichen Tag in den Briefkasten des Postamtes EHHIB eingeworfen. Der Antrag des Beklagten zu 4) mußte schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). Januar 1968 - IV ZB 3/68 = NJW 1968, 796) darin an, daß im Rahmen des § 3 ZPO und des § 12 GKG der Gebührenstreitwert von Zwischenentscheidungen, bei denen es um eine Richterablehnung geht, in der Regel mit dem Streitwert der Hauptsache identisch ist (ebenso BayObLG NJW 1989, 44 und die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/94 vom 22. November 1994 in dem Rechtsstreit 1. . . . 2. ... 3. ... _______ __________ _________________ 4. Wilhelm K0M, gHHV Straße EflBl-£i Beklagter zu 4) und Beschwerdeführer, gegen Kreissparkasse S HtfHBHI Straße vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. November 1994 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 4), ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Senatsbeschluß vom 27. September 1994 aufzuheben, wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluß vom 27. September 1994 hat der Senat die weitere Beschwerde des Beklagten zu 4) gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 1994 auf Kosten des Beklagten zu 4) als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstands auf 1.565.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 4) gegen einen Beschluß des Landgerichts Chemnitz, durch den sein Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter des Landgerichts für unbegründet erklärt worden war, zurückgewiesen. 3 Der Beklagte zu 4) beantragt in einem von ihm selber unterschriebenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 27. September 1994 und bittet um Überprüfung des Streitwerts. Er behauptet, er habe einen Schriftsatz vom 20. September 1994, in dem er die unzulässige weitere Beschwerde zurückgenommen habe, am gleichen Tag in den Briefkasten des Postamtes EHHIB eingeworfen. Hinsichtlich des Streitwerts macht er geltend, der Wert der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags könne nicht mit dem Wert der Hauptsache gleichgesetzt werden. II. Der Antrag des Beklagten zu 4) mußte schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte zu 4) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ist sein Antrag auch deshalb unzulässig, weil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur wegen Versäumung bestimmter in § 233 ZPO aufgeführter Fristen gewährt werden kann. Versäumt eine Partei eine von ihr beabsichtigte Prozeßhandlung, die an keine der genannten Fristen gebunden ist, und kann die Prozeßhandlung wegen einer inzwischen ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht mehr nachgeholt werden, so ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Der Senat sieht auch keinen Anlaß, von Amts wegen die in seinem Beschluß vom 27. September 1994 enthaltene Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands zu ändern. Er schließt sich dem IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68 = NJW 1968, 796) darin an, daß im Rahmen des § 3 ZPO und des § 12 GKG der Gebührenstreitwert von Zwischenentscheidungen, bei denen es um eine Richterablehnung geht, in der Regel mit dem Streitwert der Hauptsache identisch ist (ebenso BayObLG NJW 1989, 44 und die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur). Soweit der Bundesfinanzhof (Beschluß vom 3. August 1976 - VII B 17-23, 37/76 = BStBl. 1976 II, 691) im Rahmen des § 13 GKG abweichend entschieden hat, bedarf es keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil der Bundesfinanzhof (aaO S. 692) entscheidend auf die Besonderheiten des § 13 GKG abgestellt hat. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder