Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. März 1993 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, es seien "eine dritte Verlängerung rechtfertigende Gründe nicht angeführt worden". Mai 1993 ließ die Klägerin durch ihren Bruder mitteilen, daß sie zu der genannten Verfügung nicht Stellung nehmen werde, und bat, ihr "einen beim Kammergericht zugelassenen Anwalt zwecks Wahrnehmung ihrer Interessen zu benennen". Juni 1993 verwarf das Kammergericht die Berufung als unzulässig und lehnte den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts ab. Gegen diesen Beschluß legte die Klägerin durch ihren nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch Beschluß des Kammergerichts vom 31. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß vom 15. Da bei Ablauf der Frist eine Begründung des Rechtsmittels nicht eingegangen war, ist die Verwerfung zu Recht erfolgt. Auf diese Rechtsfolge war die Klägerin durch den ihr mitgeteilten Verwerfungsantrag der Gegenseite und durch die Setzung einer Äußerungsfrist durch das Gericht hingewiesen worden (vgl. Ober das mit der Beschwerde eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch hatte das Kammergericht zu befinden (BGH, Beschluß vom 12. 2. Soweit durch den angefochtenen Beschluß die Beiordnung eines beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, ist ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht gegeben (§ 567 Abs.3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/93 vom 22. Februar 1994 in dem Rechtsstreit der Professorin Dr. , Ägypten, Fayza Street, K( Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen den Bankkaufmann Wilfried Ht Beklagten und Beschwerdegegner Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: und Kollegen, 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. Februar 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 1993 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die in Ägypten lebende Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von 65.000 DM. Die Korrespondenz mit Gericht und Anwälten wurde durch ihren in BfÜ tätigen Bruder erledigt. Gegen das die Klage abweisende (Teil-)Urteil des Landgerichts legte sie rechtzeitig Berufung ein. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß um zwei Monate bis zu dem 26. Februar 1993 verlängert worden war, beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung von Ende Januar 1993 in einem beim Landgericht an- 3 hängigen Parallelverfahren "zur Vermeidung divergierender Entscheidungen" eine weitere Verlängerung von einem Monat Daraufhin wurde die Berufungsbegründungsfrist "letztmalig bis zu dem 26. März 1993 einschließlich" verlängert. Mit Schriftsatz vom 22. März 1993 - eingegangen beim Kammergericht am 24. März 1993 - regte die Klägerin an, die Begrün dung des am 18. März 1993 verkündeten Urteils in dem Paral' leiverfahren abzuwarten und zu diesem Zweck die Frist um weitere sechs Wochen zu verlängern. Gleichzeitig zeigten ihre zweitinstanzlichen Anwälte an, daß sie die Klägerin nicht mehr verträten, und beriefen sich zur Begründung des Verlängerungsantrages auch auf die Mandatsniederlegung. Durch Verfügung vom 26. März 1993 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, es seien "eine dritte Verlängerung rechtfertigende Gründe nicht angeführt worden". Daraufhin beantragte der Beklagte, die - bis dahin nicht begründete - Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dieser Antrag wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. April 1993 formlos übermittelt; mit Verfügung vom 4. Mai 1993 wurde ihnen zur Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit Schreiben vom 24. Mai 1993 ließ die Klägerin durch ihren Bruder mitteilen, daß sie zu der genannten Verfügung nicht Stellung nehmen werde, und bat, ihr "einen beim Kammergericht zugelassenen Anwalt zwecks Wahrnehmung ihrer Interessen zu benennen". Durch Beschluß vom 15. Juni 1993 verwarf das Kammergericht die Berufung als unzulässig und lehnte den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts ab. Gegen diesen Beschluß legte die Klägerin durch ihren nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten 4 Beschwerde ein und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch Beschluß des Kammergerichts vom 31. August 1993 abgelehnt. Auf Rückfrage bat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, die Akten nunmehr dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde vorzulegen. II. 1. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß vom 15. Juni 1993 ist unbegründet. Da bei Ablauf der Frist eine Begründung des Rechtsmittels nicht eingegangen war, ist die Verwerfung zu Recht erfolgt. Auf diese Rechtsfolge war die Klägerin durch den ihr mitgeteilten Verwerfungsantrag der Gegenseite und durch die Setzung einer Äußerungsfrist durch das Gericht hingewiesen worden (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 1. April 1987 - iVb ZB 86/86, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 - Gehör, rechtliches 1). Ob sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbe-gründungsfrist einzuhalten, hat der Senat nicht zu entscheiden. Ober das mit der Beschwerde eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch hatte das Kammergericht zu befinden (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 118/88, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 - Wiedereinsetzung 1). Gegen dessen ablehnenden Beschluß vom 31. August 1993 hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Die Frist hierfür ist inzwischen verstrichen. 2. Soweit durch den angefochtenen Beschluß die Beiordnung eines beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, ist ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht gegeben (§ 567 Abs. 3 ZPO). Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder