Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 11. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 17. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diesen Antrag zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten. Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Nach § 568 a ZPO können zwar Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde unterliegen; die Vorschrift ist auch im Mahnverfahren entsprechend anwendbar, da ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Daran fehlt es hier; § 547 ZPO ist nicht anwendbar, da das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung die sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern aus sachlichen Gründen als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. Dann aber richtet sich die Zulässigkeit des weiteren Rechtsmittels nach § 546 ZPO: Da der Wert der Beschwer mit 19.480 DM die Revisionssumme nicht erreicht, bedarf die weitere sofortige Beschwerde der Zulassung durch das Oberlandesgericht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 18/94 vom 11. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit Carmen W| geb. Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen ank AG, vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 11. Oktober 1994 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1994 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 19.480,31 DM. Ein von ihr erwirkter Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 1. Juli 1986 wurde der Beklagten am 4. Juli 1986 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Die Beklagte hat dagegen erst mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 Einspruch eingelegt und wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung beantragt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diesen Antrag zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen 3 richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Nach § 568 a ZPO können zwar Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde unterliegen; die Vorschrift ist auch im Mahnverfahren entsprechend anwendbar, da ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 24/82 = VersR 1982, 1168 und vom 27. April 1988 - IVb ZB 44/88 = BGHR ZPO § 568 a Annahme 1; kritisch MünchKomm ZPO/Braun § 568 a Rdn. 3). § 568 a ZPO setzt jedoch voraus, daß gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Daran fehlt es hier; § 547 ZPO ist nicht anwendbar, da das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung die sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern aus sachlichen Gründen als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 aaO). Dann aber richtet sich die Zulässigkeit des weiteren Rechtsmittels nach § 546 ZPO: Da der Wert der Beschwer mit 19.480 DM die Revisionssumme nicht erreicht, bedarf die weitere sofortige Beschwerde der Zulassung durch das Oberlandesgericht. Da sie nicht erfolgt ist, muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine ausdrückliche Entscheidung über die Nichtzulassung nicht notwendig (vgl. BGHZ 109, 211, 213). Ist in den Entscheidungsgründen die Frage der Zulassung nicht erwähnt, so fehlt es an der nach dem Gesetz erforderlichen ausdrücklichen Zulassung (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 = NJW 1980, 344; MünchKomm ZPO/Walchshöfer § 546 Rdn. 49). Dagegen steht den Parteien kein Rechtsmittel zu (vgl. MünchKomm ZPO/Walchshöfer § 546 Rdn. 73). Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder