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BGH

Gericht: BGH

März 2009 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 12. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zu dem Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. 4 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl.

Zitierte Normen: § 7 KapMuG § 574 ZPO § 7 KapMuG
LandgerichtsKapMuGMusterverfahrenParteiMünchenBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 am 6. Oktober 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. März 2009 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 12. Januar 2009, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.900 €.
Gründe:
I.
1	Die	klagende	Partei	macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die
 Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.	Medien-
fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in
 
mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe.
2	Unter	dem	Aktenzeichen	KAP	2/07	ist	beim	Oberlandesgericht München
 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zu dem Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.
3	Die	sofortigen	Beschwerden der klagenden Partei und der Beklagten ge-
gen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.
 
4	Mit	der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde
 begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.
5	1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16).
6	2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17).
7	3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom
 Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).
Joeres
 Müller
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.01.2009 - 27 O 18489/06 -OLG München, Entscheidung vom 20.03.2009 - 5 W 877/09 -