Der XI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm., Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Nach Ablehnung dieses Antrags hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Begründung verworfen (§ 519 b Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist zutreffend, weil er in einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem die Berufungsbegründungsfrist selbst dann abgelaufen war, wenn es sich - wie die Beklagte meint - nicht um eine Feriensache gehandelt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 16/92 vom 8. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit 2 Der XI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm., Dr, Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 8. Dezember 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Oktober 1992 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagte als Ausstellerin eines Schecks über 48.350 DM im Scheckprozeß in Anspruch genommen und ein Vorbehaltsurteil über die Schecksumme nebst Nebenforderungen erwirkt. Gegen das Endurteil des Landgerichts, durch das das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt worden ist, hat die Beklagte am 31. August 1992 Berufung eingelegt und am 3 7. Oktober 1992 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Nach Ablehnung dieses Antrags hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Begründung verworfen (§ 519 b Abs. 2 ZPO). II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist zutreffend, weil er in einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem die Berufungsbegründungsfrist selbst dann abgelaufen war, wenn es sich - wie die Beklagte meint - nicht um eine Feriensache gehandelt hätte. 4 Der Antrag der Beklagten auf Fristverlängerung war innerhalb der nach Ansicht der Beklagten erst mit Ablauf der Gerichtsferien anlaufenden Berufungsbegründungsfrist abge-lehnt worden. Darauf mußte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten einstellen. Schimansky Dr, Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. van Gelder