Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 21. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Februar 1995 eine Berufungsbegründungsschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die auf eine Berufung vom 27. Februar 1995, daß bisher dort eine Berufungsschrift nicht vorliege, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am gleichen Tag per Telefax die nicht unterschriebene Abschrift einer Berufungsschrift vom 27. März 1995 Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt mit folgender Begründung: Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 9. Februar 1995 berechnet, in das Fristenbuch eingetragen und zugleich auf der ersten Seite des Urteils einen Fristenzettel aufgebracht, auf dem der Ablauf der Frist notiert worden sei. Januar 1995 habe sie die Berufungsschrift geschrieben, postfertig gemacht und dies im Postausgangsbuch notiert. Gleichzeitig habe sie auf dem Fristenzettel die Erledigung der Frist notiert, die Frist im Fristenbuch gestrichen und schließlich am Abend den Briefumschlag mit der vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Berufungsschrift in einen Briefkasten geworfen, der regelmäßig um 23.15 Uhr geleert werde. Mai 1995 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Februar 1995 telefonisch im Büro des Gegenanwalts angerufen, nach einer etwaigen Berufungseinlegung gefragt und beide Male die Antwort erhalten, von einer Berufung sei nichts bekannt. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 1995 von ihrem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben, von seiner Mitarbeiterin postfertig gemacht und in den Postbriefkasten geworfen worden ist. Rechtsmittelgericht zu überwachen (BVerfG NJW 1992, 38). Die Tatsachen, daß der Prozeß-bevollmächtigte bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist keine Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts erhalten hatte, rechtfertigt es nicht, von ihm Erkundigungen nach dem Verbleib der Berufungsschrift zu verlangen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 15/95 vom 21. November 1995 in dem Rechtsstreit Andrea itraße Beklagte und Beschwerdeführerin, - prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Christa Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. legen. und Kol- 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 21. November 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Mai 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 20.000 DM gerichteten Klage im Scheckverfahren stattgegeben und das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren bestätigt. Diese Entscheidung ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 9. Januar 1995 zugestellt worden. Eine Berufungsschrift ist beim Oberlandesgericht bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht eingegangen, wohl aber am 25. Februar 1995 eine Berufungsbegründungsschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die auf eine Berufung vom 27. Januar 1995 Bezug 3 nimmt. Auf die telefonische Mitteilung des Berufungsgerichts vom 27. Februar 1995, daß bisher dort eine Berufungsschrift nicht vorliege, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am gleichen Tag per Telefax die nicht unterschriebene Abschrift einer Berufungsschrift vom 27. Januar 1995 übermittelt, mit einem weiteren Schriftsatz am 13. März 1995 Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt mit folgender Begründung: Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 9. Januar 1995 habe seine langjährige, zuverlässige Mitarbeiterin, Frau Andrea GflHI, die Berufungsfrist auf den 9. Februar 1995 berechnet, in das Fristenbuch eingetragen und zugleich auf der ersten Seite des Urteils einen Fristenzettel aufgebracht, auf dem der Ablauf der Frist notiert worden sei. Am 27. Januar 1995 habe sie die Berufungsschrift geschrieben, postfertig gemacht und dies im Postausgangsbuch notiert. Gleichzeitig habe sie auf dem Fristenzettel die Erledigung der Frist notiert, die Frist im Fristenbuch gestrichen und schließlich am Abend den Briefumschlag mit der vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Berufungsschrift in einen Briefkasten geworfen, der regelmäßig um 23.15 Uhr geleert werde. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 5. Mai 1995 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Es werde nicht erklärt, wie es dazu gekommen sei, daß Frau GflHBbereits am 27. Januar 1995, also fast zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist, die Berufungs- 4 fjQ schrift geschrieben und postfertig gemacht habe. Ohne ausreichende Details bleibe der Vortrag der Beklagten pauschal und nicht genügend plausibel. Außerdem habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin - nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag - am 10. und 13. Februar 1995 telefonisch im Büro des Gegenanwalts angerufen, nach einer etwaigen Berufungseinlegung gefragt und beide Male die Antwort erhalten, von einer Berufung sei nichts bekannt. Darin liege ein starkes Indiz dafür, daß in jenem Zeitpunkt die Berufung noch gar nicht eingelegt worden sei. II. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 9. Mai 1995 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Zwar liegen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO nach dem Vorbringen der Beklagten vor: Sie war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert, wenn die Berufungsschrift am 27. Januar 1995 von ihrem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben, von seiner Mitarbeiterin postfertig gemacht und in den Postbriefkasten geworfen worden ist. Damit war von seiten der Beklagten alles Erforderliche zur Wahrung der - erst am 9. Februar 1995 ablaufenden - Berufungsfrist getan worden. Mit einem Verlorengehen der Sendung bei der Post brauchte ihr Prozeßbevollmächtigter nicht zu rechnen; er war grundsätzlich nicht gehalten, den Eingang der Sendung beim 5 Rechtsmittelgericht zu überwachen (BVerfG NJW 1992, 38). Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Postbeförderung ergeben konnten (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 = NJW 1993, 1332), lagen hier nicht vor. Die Tatsachen, daß der Prozeß-bevollmächtigte bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist keine Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts erhalten hatte, rechtfertigt es nicht, von ihm Erkundigungen nach dem Verbleib der Berufungsschrift zu verlangen (vgl. BVerfG aaO). 2. Die Beklagte hat ihr Vorbringen aber auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO). Zwar bestätigen die nunmehr vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und seiner Mitarbeiterin Gilles und die eingereichten schriftlichen Unterlagen (Fristenzettel, Auszüge aus Fristenbuch und Postausgangsbuch) die Darstellung der Beklagten. Trotzdem bleiben Zweifel daran, ob die Berufungsschrift tatsächlich am 27. Januar 1995 in den Briefkasten geworfen worden ist. Der Vortrag der Beklagten, allein im vorliegenden Verfahren hätten zwei vom Gericht abgesandte Schriftstücke ihren Prozeßbevollmächtigten nicht 6 erreicht (Kopie des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. März 1995, Ausfertigung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 9. Mai 1995), lassen es dem Senat als möglich erscheinen, daß in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten eine hinreichende Schriftsatzkontrolle nicht gewährleistet war. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder