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BGH · XI ZB 15/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 15/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 11. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Besefciuß des 6. Das Landgericht Braunschweig hat diesen Antrag zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten. Nach § 568 a ZPO können zwar Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde unterliegen; die Vorschrift ist auch im Mahnverfahren entsprechend anwendbar, da ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Daran fehlt es hier: § 547 ZPO ist nicht anwendbar, da das Oberlahdesgericht in der angefochtenen Entscheidung die sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern aus sachlichen Gründen als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 700 ZPO
ZPOZBEinspruchunzulässigBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 15/94
vom 11. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
 Christel
iweg w<
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Uwe NU
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 11. Oktober 1994
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Besefciuß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Juli 1994 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM. Ein von ihm erwirkter Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wolfsburg ist der Beklagten am 15. März 1994 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden. Die Beklagte hat dagegen erst am 29. April 1994 Einspruch eingelegt und wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung beantragt. Das Landgericht Braunschweig hat diesen Antrag zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Die von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten.
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II.
Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 568 a ZPO können zwar Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde unterliegen; die Vorschrift ist auch im Mahnverfahren entsprechend anwendbar, da ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 24/82 = VersR 1982, 1168 und vom 27. April 1988 - IVb ZB 44/88 = BGHR ZPO § 568 a Annahme 1; kritisch MünchKomm ZPO/Braun § 568 a Rdn. 3).
§ 568 a ZPO setzt jedoch voraus, daß gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Daran fehlt es hier: § 547 ZPO ist nicht anwendbar, da das Oberlahdesgericht in der angefochtenen Entscheidung die sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern aus sachlichen Gründen als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 aaO). Dann aber richtet
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sich die Zulässigkeit des weiteren Rechtsmittels nach § 546 ZPO: Da der Wert der Beschwer mit 50.000 DM die Revisionssumme nicht erreicht, bedarf die weitere sofortige Beschwerde der Zulassung durch das Oberlandesgericht. Da sie nicht erfolgt ist, muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder