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BGH · XI ZB 13/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 13/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 21. Diesen von dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt B^^ diktierten Schriftsatz, der den Zusatz "Nach Diktat verreist" enthält, unterschrieb die seinerzeit in der Sozietät als freie Mitarbeiterin tätige Rechtsanwältin die beim Oberlandesgericht Im Rahmen der Terminsvorbereitung stellte der Senatsvorsitzende nach Rückfrage bei Rechtsanwalt B^^^fest, daß die Rechtsanwältin S^ bMM nicht beim Oberlandesgericht zugelassen ist. Februar 1993 hat der nunmehr zu dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestellte Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dabei bestehe die grundsätzliche Anweisung, daß die rote Mappe einem der auf dem Kanzleibriefkopf aufgeführten drei Rechtsanwälte, die sämtlich am Oberlandesgericht zugelassen seien, zur Unterschrift vorzulegen sei. erfindlichen Gründen müsse die Berufungsschrift während der Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in eine falsche Postmappe geraten sein, wobei Rechtsanwältin übersehen habe, daß es sich dabei um ein an das Oberlandesgericht München gerichtetes Schriftstück handelte, das von ihr nicht hätte unterschrieben werden dürfen. Die in den Handakten verbleibenden Kopien von bei Gericht eingereichten Schriftsätzen enthielten keine Paraphe oder einen sonstigen Hinweis darauf, wer das Schriftstück tatsächlich unterzeichnet hat, so daß die fehlerhafte Unterzeichnung durch die Rechtsanwältin nicht habe festgestellt werden können. März 1993 hat die Beklagte vorsorglich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist des § 234 ZPO zurückgewiesen, den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und weiter die Berufung des Beklagten verworfen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt; denn der Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig, weil die Beklagte ihn nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt hat. Wenn, wie es das Berufungsgericht zu Recht für erforderlich gehalten hat, aus den Handakten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ersichtlich gewesen wäre, wer von den in der Kanzlei beschäftigten Anwälten die Berufungsschrift unterzeichnet hatte, hätte Rechtsanwalt un- Schriftsätze nur mit der Unterschrift eines bei dem betreffenden Gericht zugelassenen Rechtsanwalts hinausgingen (vgl. Das von ihnen gehandhabte "Post-mappen-System" war ungeeignet, der hier verwirklichten Gefahr wirksam zu begegnen, daß die Rechtsanwältin S|m^-B^^m^ versehentlich doch - etwa bei Vorlage zusammen mit anderen Schriftsätzen in einer anderen als der roten Mappe oder durch Unterzeichnung ohne Vorlage in einer Mappe - an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsätze Unterzeichnete.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtZBAnwaltRechtsanwältin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 13/93
vom 21. September 1993 in dem Rechtsstreit
 Delia Ht
 Zum
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Dr. v. Mt
 und
gegen
 Rechtsanwalt Heinrich Mi das Vermögen des Bernd H1
als Konkursverwalter über tstraße 2, Mt
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 21. September 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 118.439,74 DM
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 118.439,74 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 18. September 1992 zugestellte Urteil legte die Beklagte durch die Sozietät der Rechtsanwälte Dr.
und	Berufung	ein	und bat zugleich um Verlänge-
rung der Berufungsbegründungsfrist. Diesen von dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt B^^ diktierten Schriftsatz, der den Zusatz "Nach Diktat verreist" enthält, unterschrieb die seinerzeit in der Sozietät als freie Mitarbeiterin tätige Rechtsanwältin	die	beim Oberlandesgericht
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nicht zugelassen war. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub reichte Rechtsanwalt B^|^ innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30. November 1992 die Berufungsbegründung ein. Im Rahmen der Terminsvorbereitung stellte der Senatsvorsitzende nach Rückfrage bei Rechtsanwalt B^^^fest, daß die Rechtsanwältin S^ bMM nicht beim Oberlandesgericht zugelassen ist.
In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 1993 hat der nunmehr zu dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestellte Rechtsanwalt	Wiedereinsetzung	in
 den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Seit Jahren bestehe in der Kanzlei der früheren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein System der Ausgangskontrolle: Es werde eine rote Ausgangsmappe für alle Schriftstücke an das Oberlandesgericht, an Korrespondenzkollegen und für alle fristgebundenen Schriftstücke geführt. Weiter werde eine schwarze Unterschriftsmappe für die "gewöhnliche" Post geführt, die von Anwälten unterschrieben werde. Schließlich würden mehrere kleine Postmappen geführt, die für Korrespondenz vorgesehen seien, die nicht unbedingt von einem Anwalt unterschrieben werden müsse. Dabei bestehe die grundsätzliche Anweisung, daß die rote Mappe einem der auf dem Kanzleibriefkopf aufgeführten drei Rechtsanwälte, die sämtlich am Oberlandesgericht zugelassen seien, zur Unterschrift vorzulegen sei. Rechtsanwäl-tin	habe darüber hinaus die konkrete An-
weisung von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt B^|^ erhalten, die Berufungsschrift vor Abgang entweder dem Kollegen oder der Kollegin	vorzulegen.	Aus	un-
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erfindlichen Gründen müsse die Berufungsschrift während der Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts
 in eine falsche Postmappe geraten sein, wobei Rechtsanwältin	übersehen	habe,	daß	es sich dabei
 um ein an das Oberlandesgericht München gerichtetes Schriftstück handelte, das von ihr nicht hätte unterschrieben werden dürfen. Nach Rückkehr aus dem Urlaub habe Rechtsanwalt B^|^ anhand der Aktenlage nur noch kontrolliert, ob der Berufungsschriftsatz hinausgegangen sei. Die in den Handakten verbleibenden Kopien von bei Gericht eingereichten Schriftsätzen enthielten keine Paraphe oder einen sonstigen Hinweis darauf, wer das Schriftstück tatsächlich unterzeichnet hat, so daß die fehlerhafte Unterzeichnung durch die Rechtsanwältin	nicht habe
 festgestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 22. März 1993 hat die Beklagte vorsorglich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist des § 234 ZPO zurückgewiesen, den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und weiter die Berufung des Beklagten verworfen.
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II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.	Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist formgerecht eingelegt worden ist.
2.	Das Berufungsgericht hat zu Recht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt; denn der Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig, weil die Beklagte ihn nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt hat.
Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist dann der Fall, wenn das Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn jedenfalls ein Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990,, 830 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 17. September 1991 - XI ZB 8/91). Fristbeginn ist deshalb spätestens der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen müssen. Das war hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Ende November 1992 der Fall, als Rechtsanwalt Bfl|B nach Rück-
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kehr aus seinem Urlaub die Akten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden.
Wenn, wie es das Berufungsgericht zu Recht für erforderlich gehalten hat, aus den Handakten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ersichtlich gewesen wäre, wer von den in der Kanzlei beschäftigten Anwälten die Berufungsschrift unterzeichnet hatte, hätte Rechtsanwalt	un-
schwer feststellen können, daß Rechtsanwältin Bdie Unterzeichnerin war und daß die Berufung damit nicht formgerecht eingelegt worden war. Für diese Kontroll-möglichkeit, derartig fehlerhafte Rechtsmitteleinlegungen möglichst früh aufzudecken, bestand hier um so mehr Anlaß, als die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht durch klare Anweisung für die Postausgangskontrolle in der Kanzlei dafür gesorgt hatten, daß zur Fristwahrung bestimmte
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Schriftsätze nur mit der Unterschrift eines bei dem betreffenden Gericht zugelassenen Rechtsanwalts hinausgingen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848, 849; vom 2. Juli 1986 - VIII ZB 24/86, VersR 1986, 1211, 1212; vom 28. Oktober 1987 - VIII ZB 22/87, VersR 1988, 416). Das von ihnen gehandhabte "Post-mappen-System" war ungeeignet, der hier verwirklichten Gefahr wirksam zu begegnen, daß die Rechtsanwältin S|m^-B^^m^ versehentlich doch - etwa bei Vorlage zusammen mit anderen Schriftsätzen in einer anderen als der roten Mappe oder durch Unterzeichnung ohne Vorlage in einer Mappe - an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsätze Unterzeichnete.
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder