Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr, Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 8. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Die Kläger haben den Beklagten als Aussteller eines Schecks im Scheckprozeß in Anspruch genommen und ein Scheckvorbehaltsurteil auf Zahlung der Schecksumme von 43.619,48 DM zuzüglich Nebenkosten und Zinsen erwirkt. Im Nachverfahren haben die Kläger geltend gemacht, daß der Beklagte den Scheck als Entgelt für geleistete Kfz-Reparatur-arbeiten gegeben habe. Auf Antrag des Beklagten wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 26. Da eine Berufungsbegründung bis zu diesem Tag nicht erfolgte, hat das Berufungsgericht die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Rechtsstreit als Feriensache zu beurteilen ist. Rechtsstreitigkeiten über die aus einem Scheck geltend gemachten Regreßansprüche, die kraft Gesetzes Feriensache sind (§ 200 Abs. 2 Mr. 7 GVG), verlieren ihre Eigenschaft als Feriensache zwar nicht dadurch, daß die Parteien den Rechtsstreit in das Schecknachverfahren überleiten (vgl. Die Kläger haben in ihrem Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens im einzelnen dargelegt, daß sich ihr Zahlungsanspruch auf vier vom Beklagten in Auftrag gegebene Kfz-Reparaturarbeiten gründe, und dies im einzelnen belegt [GA 52 f.3. Mithin war die Sache nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Feriensache, so daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt worden ist (§ 223 Abs. 1 ZPO). Die Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig ist somit zu Unrecht erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr, Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 8. Dezember 1992 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 20. August 1992 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Beschwerdewert beträgt 43.619,48 DM. Gründe: Die Kläger haben den Beklagten als Aussteller eines Schecks im Scheckprozeß in Anspruch genommen und ein Scheckvorbehaltsurteil auf Zahlung der Schecksumme von 43.619,48 DM zuzüglich Nebenkosten und Zinsen erwirkt. Im Nachverfahren haben die Kläger geltend gemacht, daß der Beklagte den Scheck als Entgelt für geleistete Kfz-Reparatur-arbeiten gegeben habe. Demgegenüber hat sich der Beklagte darauf berufen, daß die in Rechnung gestellten Arbeiten von 3 den Klägern überhaupt nicht und zu dem Teil mangelhaft ausgeführt worden seien. Das Landgericht hat durch Urteil vom 2. April 1992 das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ging am 26. Mai 1992 beim Berufungsgericht ein. Auf Antrag des Beklagten wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 26. Juli 1992 verlängert. Da eine Berufungsbegründung bis zu diesem Tag nicht erfolgte, hat das Berufungsgericht die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, die inzwischen am 28. September 1992 eingereichte Berufungsbegründung sei rechtzeitig, weil der Rechtsstreit keine Feriensache sei; denn die Klageforderung sei auch auf den der Scheckforderung zugrundeliegenden Werkvertrag gestützt worden. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch Erfolg. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Rechtsstreit als Feriensache zu beurteilen ist. Rechtsstreitigkeiten über die aus einem Scheck geltend gemachten Regreßansprüche, die kraft Gesetzes Feriensache sind (§ 200 Abs. 2 Mr. 7 GVG), verlieren ihre Eigenschaft als Feriensache zwar nicht dadurch, daß die Parteien den Rechtsstreit in das Schecknachverfahren überleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 1977 - II ZB 11/76, VersR 1977, 546; zu dem Wechselnachverfahren vgl. BGHZ 18, 173). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Kläger das Grundgeschäft, das seinerseits nicht Feriensache ist, als zusätzliche Anspruchsgrundlage durch deutliche Erklärung in 4 den Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 1988 - II ZB 3/88, WM 1988, 1102 f. m.w.Nachw.) [zu dem Wechselnachverfahren vgl. auch Senatsurteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 271/90 S. 4]. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Kläger haben in ihrem Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens im einzelnen dargelegt, daß sich ihr Zahlungsanspruch auf vier vom Beklagten in Auftrag gegebene Kfz-Reparaturarbeiten gründe, und dies im einzelnen belegt [GA 52 f.3. Die vom Beklagten dagegen mit Schriftsatz vom 18. März 1.992 [GA 85 ff,] erhobenen Einwendungen der Mangelhaftigkeit der Leistungen der Kläger betreffen ausschließlich das Grundgeschäft, ebenso wie die Erwiderung der Kläger ln dem am 30. März 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz [GA 93 ff.]. Damit haben die Kläger mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie außer einer Entscheidung über den Scheckanspruch jedenfalls auch - wenn auch nur hilfsweise - eine Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundgeschäft begehren und nicht nur dem Bereicherungseinwand begegnen wollen. Dem entspricht das landgerichtliche Urteil, das ausschließlich auf werkvertragliche Ansprüche nach § 631 BGB gestützt 1st. Mithin war die Sache nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Feriensache, so daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt worden ist (§ 223 Abs. 1 ZPO). Die am 28. September 1992 (Montag) bei dem Berufungsgericht eingereichte Berufungsbegründung ist daher rechtzeitig eingegangen. Die Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig ist somit zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. van Gelder