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BGH · XI ZB 13/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 13/12

Mai 2012 (Kap 2/07) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 13/12) durch den Musterkläger, den Musterbeklagten zu 1 und die Musterbeklagte zu 2 Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger und dem Musterbeklagten zu 1 am 14. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und beide Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung an die Beigeladenen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§15 Abs. 1 Satz 4, §8 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (Senatsbeschluss vom 2. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Zitierte Normen: § 15 KapMuG § 575 ZPO § 15 KapMuG § 575 ZPO
KapMuGMusterentscheidMünchenMusterbeklagtenRechtsbeschwerdeMitteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 13/12
vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 beschlossen:
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 (Kap 2/07) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 13/12) durch den Musterkläger, den Musterbeklagten zu 1 und die Musterbeklagte zu 2 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
1	Das Oberlandesgericht hat am 8. Mai 2012 den verfahrensgegenständli-
chen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger und dem Musterbeklagten zu 1 am 14. Mai 2012 sowie der Musterbeklagten zu 2 am 21. Mai 2012 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und beide Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 13. Juni 2012 eingegangen, die des Musterbeklagten zu 1 am 11. Juni 2012 und die der Musterbeklagten zu 2 am 8. Juni 2012.
Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung an die Beigeladenen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§15 Abs. 1 Satz 4, §8 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, juris Rn. 7 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sämtliche Rechtsbeschwerden entsprechen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu
 erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Wiechers
 Ellenberger
Maihold
 Matthias
Pamp
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.12.2007 - 22 OH 21245/07 -OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - Kap 2/07 -