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BGH · XI ZB 13/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 13/10

Die sofortige weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. 1 Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. 2 Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
HammBeschwerdeverfahrenZBMärzBundesgerichtshofRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 13/10
vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 2010 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 107.259,47 €
Gründe:
1	Gegen	Beschlüsse	der	Oberlandesgerichte	in	Beschwerdeverfahren	ist
 als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
2	Eine	solche	Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre
 Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
-3-
3	Als	Rechtsbeschwerde	wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzuläs-
sig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Beschluss vom 18. Mai 2005 -VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
Wiechers
 Müller
Joeres
 Mayen
Ellenberger
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.01.2010 -30 612/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2010 -IW 27/10 -