Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Soweit der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Verweigerung der Wiedereinsetzung mit der Begründung angreift, nicht seine Büroangestellte, sondern er selbst sei irrigerweise davon ausgegangen, bereits mit dem Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe Berufung eingelegt zu haben, räumt er ein eigenes Verschulden nicht aus, sondern ein. Seine Auffassung, das Oberlandesgericht habe in dem Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe deutlich darauf hinweisen müssen, daß die Bewil-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/98 vom 9. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 9. Juni 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. April 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 17.000 DM. Gründe: Mit der zulässigen sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und gegen die Verwerfung ihrer Berufung. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Soweit der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Verweigerung der Wiedereinsetzung mit der Begründung angreift, nicht seine Büroangestellte, sondern er selbst sei irrigerweise davon ausgegangen, bereits mit dem Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe Berufung eingelegt zu haben, räumt er ein eigenes Verschulden nicht aus, sondern ein. Seine Auffassung, das Oberlandesgericht habe in dem Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe deutlich darauf hinweisen müssen, daß die Bewil- ligung für eine "beabsichtigte" Berufung erfolge, ist abwegig. Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, daß er weiß, welche Anträge er gestellt hat. Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller