Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 24. Juni 1996 teilten die Beklagten durch Rechtsanwalt Dr. Stegemann den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, daß sie gegen das Urteil des Landgerichts keine Berufung einlegen wollten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß vom 17. Die Berufungsschrift beeinflusse den objektiven Erklärungswert des Schreibens nicht, da sie den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Zwar läßt sich nicht feststellen, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Verfügung des Berichterstatters mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugegangen ist. Februar 1997 mit einer damit verbundenen Fristsetzung zur Stellungnahme fehlt, so steht aber unstreitig fest, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den bestimmenden Schriftsatz der Klägerin sofort erhalten haben. Da zwischen der Antragsstellung und dem angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichts rund vier Wochen liegen, haben die Beklagten auch ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu dem Vorbringen des Gegners zu äußern. Soweit der Beklagte zu 1) im Beschwerdeverfahren behauptet hat, die Rechtsmittelverzichtserklärung sei von Rechtsanwalt Dr. sflHHHBohne Vollmacht der Beklagten abgegeben worden, fehlt es an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag. Damit ist vorgetragen, daß die Beklagten zu dem damaligen Zeitpunkt unmittelbar vor dem Abschluß eines Kaufvertrages standen und dieses Vorhaben durch Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin möglicher- Dieser konkrete Sachvortrag läßt ohne weiteres darauf schließen, daß die Beklagten Rechtsanwalt Dr. Stegemann einen Auftrag zur Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung erteilt haben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/97 vom 24. Juni 1997 in dem Rechtsstreit 1. Horst Fstraße 2. Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: und Kol- Rechtsanwälte Dr. legen. gegen Bank AG, -Allee Filiale vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. legen, und Kol- 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 24. Juni 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.056,45 DM festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zusammen mit seiner Ehefrau, der früheren Beklagten zu 2), zur Zahlung von 215.056,45 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit Schreiben vom 6. Juni 1996 teilten die Beklagten durch Rechtsanwalt Dr. Stegemann den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, daß sie gegen das Urteil des Landgerichts keine Berufung einlegen wollten. In Wirklichkeit hatten ih- 3 re zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einen Tag zuvor eine Berufungsschrift eingereicht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß vom 17. März 1997 als unzulässig verworfen und ausgeführt: Das anwaltliche Schreiben vom 6. Juni 1996 enthalte seinem Inhalt nach einen Rechtsmittelverzicht. Die Berufungsschrift beeinflusse den objektiven Erklärungswert des Schreibens nicht, da sie den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Der Beklagte zu 1) rügt die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht habe ihm keine Gelegenheit zur Äußerung zu dem Verwerfungsantrag der Gegenseite vom 20. Februar 1997 gegeben. Andernfalls hätte er schon damals vortragen lassen, daß Rechtsanwalt Dr. S®-zur Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung nicht bevollmächtigt und auch nicht der erstinstanzliche Prozeßvertreter der Beklagten gewesen sei. II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der an-gefochtene Beschluß beruht weder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, noch ist hinreichend dargetan, daß die Rechtsmittelverzichtserklärung ohne Vollmacht der Beklagten abgegeben wurde. 4 Allerdings ist der betroffenen Partei vor der Verwerfung der Berufung im Beschlußwege i.S.d. § 519 b ZPO rechtliches Gehör zu gewähren (siehe dazu BGH, Beschluß vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392 m.w.Nachw.). Diese Pflicht hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Zwar läßt sich nicht feststellen, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Verfügung des Berichterstatters mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugegangen ist. Auch wenn demzufolge ein gerichtlicher Hinweis auf den Verwerfungsantrag der Gegenseite vom 20. Februar 1997 mit einer damit verbundenen Fristsetzung zur Stellungnahme fehlt, so steht aber unstreitig fest, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den bestimmenden Schriftsatz der Klägerin sofort erhalten haben. Da zwischen der Antragsstellung und dem angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichts rund vier Wochen liegen, haben die Beklagten auch ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu dem Vorbringen des Gegners zu äußern. Soweit der Beklagte zu 1) im Beschwerdeverfahren behauptet hat, die Rechtsmittelverzichtserklärung sei von Rechtsanwalt Dr. sflHHHBohne Vollmacht der Beklagten abgegeben worden, fehlt es an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag. Zwar kann grundsätzlich der Vortrag auch eines unüblichen oder ungewöhnlichen Sachverhalts solange als Entscheidungsgrundlage dienen, wie nicht ein erheblicher Gegenvortrag durch die andere Partei erfolgt. Hier hat die Klägerin sich aber ausdrücklich auf das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. SflHHIB berufen. Damit ist vorgetragen, daß die Beklagten zu dem damaligen Zeitpunkt unmittelbar vor dem Abschluß eines Kaufvertrages standen und dieses Vorhaben durch Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin möglicher- 5 weise gefährdet worden wäre. Aus diesem Grund sollte der Rechtsmittelverzieht die Klägerin dazu bewegen, bis zur Durchführung des genannten Rechtsgeschäfts auf die zwangsweise Durchsetzung der titulierten Forderung zu verzichten. Dieser konkrete Sachvortrag läßt ohne weiteres darauf schließen, daß die Beklagten Rechtsanwalt Dr. Stegemann einen Auftrag zur Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung erteilt haben. Da der Beklagte zu 1) demgegenüber einen unwahrscheinlichen Sachverhalt vorträgt, war er gehalten, sein pauschales Bestreiten einer Vollmachtserteilung zu ergänzen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller