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BGH · XI ZB 12/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 12/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Nobbe am 13. August 1992, hat das Oberlandesgericht den Prozeßko-stenhilfeantrag des Beklagten abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem - als Anlage des Prozeßkostenhilfeantrags eingereichten - Schriftsatz vom 15. 2. Er wendet sich nur gegen die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Versäumung der Berufungsbegründungs-Trist könne auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, die Mittellosigkeit des Berufungsklägers sei nämlich dann kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn - wie hier - das Rechtsmittel bereits eingelegt sei und die Partei einen Prozeßbevollmächtigten habe, der gewillt sei, für sie weiter tätig zu werden. Dagegen macht der Beklagte geltend: Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe ihm sein Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 27. März 1992 vorgeschlagen, wegen der Kosten zunächst nur einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen und einen Entwurf von Berufung und Berufungsbegründung beizufügen, mit der Durchführung des Berufungsverfahrens aber zu warten, bis das Oberlandesgericht im Prozeßkostenhilfeverfahren über die Erfolgsaussicht entschieden habe. Vor Ablauf der Berufungsfrist habe ein Wohngenosse des Beklagten - nach telefonischer Rücksprache - dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt, man möge zunächst einmal Berufung einlegen. Auch wenn man das Tatsachenvorbringen des Beklagten in der Beschwerdebegründung als glaubhaft gemacht ansieht, kann seiner rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt werden. Hier jedenfalls hat das Berufungsgericht es zu Recht als ein - dem Beklagten zuzurechnendes - Versäumnis seines Prozeßbevollmächtigten gewertet, daß er nicht wenigstens einen rechtzeitigen Wenn eine Partei unbedingt Berufung einlegen läßt, sie aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO noch nicht begründen, sondern die Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilf egesuch abwarten will, kann und muß ihr Anwalt grund-sätzlieh durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH Urteil vom 19. Deshalb fehlt im vorliegenden Fall jeder Grund für die Annahme, nach dem Willen des Beklagten habe sein Prozeßbevollmächtigter die Berufung unbedingt einlegen, eine Verlängerung der Begründungsfrist aber nicht beantragen sollen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungParteiBerufungsbegründungBeschlußProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
£Z
BESCHLUSS
XI ZB 12/92
vom 13. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
 Halil Gl
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen in
 und
gegen
 WpwpflHM KflMM GmbH, vertreten durch die Ge-schäftsführer Bankdirektoren Gerhard LflB, Günter SfBHIil Norbert	Straße	137/139,	K4^BP,
und
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen in
 und
£2
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Nobbe
 am 13. Oktober 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. August 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trügt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 11.626,51 DM
Gründe:
I.
Der Beklagte ist vom Landgericht durch Urteil vom 18. Mürz 1992 zur Zahlung von 11.626,51 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das ihm am 20. Mürz 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. April 1992 Berufung eingelegt. Am 15. Mai 1992 hat er für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt und zur Begründung auf die beigefügte Erklürung nach § 117 Abs. 2
3
ZPO und den - ebenfalls beigefügten - "Entwurf Berufungsbegründung” Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 20. August 1992, zugestellt am 25. August 1992, hat das Oberlandesgericht den Prozeßko-stenhilfeantrag des Beklagten abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten vom 8. September 1992 ist formund fristgerecht eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.	Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem - als Anlage des Prozeßkostenhilfeantrags eingereichten - Schriftsatz vom 15. Mai 1992 wegen seiner ausdrücklichen Bezeichnung als "Entwurf" keine Berufungsbegründung gesehen (vgl. BGH Beschlüsse vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 = VersR 1986, 91 und vom 7. Juni 1989 - VIII ZB 14/89 = VersR 1989, 862 Ls). Das erkennt auch der Beklagte in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich als richtig an.
2.	Er wendet sich nur gegen die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Versäumung der Berufungsbegründungs-Trist könne auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, die Mittellosigkeit des Berufungsklägers sei nämlich dann kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn - wie hier - das Rechtsmittel bereits eingelegt sei und die Partei einen Prozeßbevollmächtigten habe, der gewillt sei, für sie weiter tätig zu werden. Dagegen macht
 der Beklagte geltend: Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe ihm sein Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 27. März 1992 vorgeschlagen, wegen der Kosten zunächst nur einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen und einen Entwurf von Berufung und Berufungsbegründung beizufügen, mit der Durchführung des Berufungsverfahrens aber zu warten, bis das Oberlandesgericht im Prozeßkostenhilfeverfahren über die Erfolgsaussicht entschieden habe. Auf diesen Vorschlag habe der Beklagte zunächst nicht geantwortet, weil er sich wegen einer Erkrankung seines Vaters für drei Monate habe in die Türkei begeben müssen. Vor Ablauf der Berufungsfrist habe ein Wohngenosse des Beklagten - nach telefonischer Rücksprache - dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt, man möge zunächst einmal Berufung einlegen. Danach könne dem Prozeßbevollmächtigten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, er habe mehr tun müssen; sein Mandat habe sich vielmehr - ebenso wie im Fall der BGH-Entscheidung vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 258/62 = NJW 1963, 584 - weder auf die Einreichung einer Berufungsbegründung noch auf die Stellung eines Verlängerungsantrags für die Begründungsfrist erstreckt.
Auch wenn man das Tatsachenvorbringen des Beklagten in der Beschwerdebegründung als glaubhaft gemacht ansieht, kann seiner rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt werden. Dabei mag offenbleiben, ob die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 19. Dezember 1962 unter den damals gegebenen Umständen Zustimmung verdient. Hier jedenfalls hat das Berufungsgericht es zu Recht als ein - dem Beklagten zuzurechnendes - Versäumnis seines Prozeßbevollmächtigten gewertet, daß er nicht wenigstens einen rechtzeitigen
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Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat. Dazu war er, nachdem er in der geschilderten Weise beauftragt worden war, berechtigt und verpflichtet. Wenn eine Partei unbedingt Berufung einlegen läßt, sie aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO noch nicht begründen, sondern die Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilf egesuch abwarten will, kann und muß ihr Anwalt grund-sätzlieh durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (BGH Urteil vom 19. Dezember 1962 aaO m.w.Nachw.). Aus einem solchen Antrag erwachsen der Partei, jedenfalls nach heutigem Kostenrecht» keine zusätzlichen Belastungen. Deshalb fehlt im vorliegenden Fall jeder Grund für die Annahme, nach dem Willen des Beklagten habe sein Prozeßbevollmächtigter die Berufung unbedingt einlegen, eine Verlängerung der Begründungsfrist aber nicht beantragen sollen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Bungeroth
 Nobbe