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BGH · XI ZB 12/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 12/16

Die Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. hiergegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 29. schwerde, Revision und Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 10. Juni 2016 erhoben und Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt. §§ 542, 544 ZPO gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile und Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt, mithin nicht gegen die angefochtenen Beschlüsse vom 10. 5 Da die Rechtsmittel des Klägers unzulässig sind, ist sein Antrag auf Be-

Zitierte Normen: § 321 ZPO
ZPOBeschlußunzulässigKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 12/16
vom 27. Juli 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:270716BXIZB12.16.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
 am 27. Juli 2016
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Einrichtung eines Girokon-
tos auf Guthabenbasis in Anspruch. Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In einem Beschwerdeverfahren hat das Landgericht durch Beschluss vom 10. Mai 2016 ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den zuständigen Richter als unzulässig verworfen und eine Gehörsrüge, einen Antrag gemäß § 321 ZPO sowie einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG zurückgewiesen. Der
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hiergegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Juni 2016 nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 29. Juni 2016 teilweise zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.
2	Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 hat der Kläger Nichtzulassungsbe-
schwerde, Revision und Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 10. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 erhoben und Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.
3	Die Rechtsmittel des Klägers sind unzulässig.
4	Revision	und	Nichtzulassungsbeschwerde	finden	gemäß	§	522	Abs.	3,
§§ 542, 544 ZPO gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile und Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt, mithin nicht gegen die angefochtenen Beschlüsse vom 10. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zudem ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht statthaft.
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5	Da	die	Rechtsmittel des Klägers unzulässig sind, ist sein Antrag auf Be-
willigung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
Ellenberger
 Joeres
Matthias
 Menges
Dauber
 Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 05.07.2010 - 8 C 125/10 -
LG Karlsruhe, Entscheidungen vom 10.05.2016 und 23.06.2016 - 20 T 55/14 -