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BGH · XI ZB 11/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 11/98

Das Berufungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden und die Berufung des Klägers mit der Begründung als unzulässig Das Berufungsgericht hat die Berufung nach § 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO mit Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird. 1. Nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung "die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat", enthalten. Die Vorschrift dient dem Zweck, eine nur formelhafte Berufungsbegründung zu verhindern sowie eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs in der Berufungsinstanz zu erreichen. Dieser Zweck macht es notwendig, daß die Berufungsbegründung nicht nur auf den konkreten Rechtsstreit zugeschnitten ist, sondern auch erkennen läßt, in welchem Punkt, sei es tatsächlicher oder rechtlicher Art, nach Ansicht des Berufungsklägers das an-gefochtene Urteil unrichtig ist. Als Mindestmaß für die Berufungsbegründung muß daher gefordert werden, daß zu erkennen ist, in welchen Punkten und warum die Partei die Begründung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält und welche Gründe sie den angegriffenen Punkten entgegensetzt (BGH, Urteil vom 1. Die nach diesen Grundsätzen erforderliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil läßt die Berufungsbegründung des Klägers vermissen. Sowenig eine bloße Bezugnahme auf das frühere Vorbringen den Anforderungen dieser Vorschrift genügt (Senatsbeschluß vom 10. Dabei müssen zwar nicht in jedem Falle neue Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden im Sinne des zweiten Halbsatzes der Vorschrift gebracht werden; das ist nur dort erforderlich, wo die Berufung auf solche neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt werden soll.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungAuseinandersetzungVorbringenBerufungsbegründunggründenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 11/98
vom 26. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller
 am 26. Mai 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 16.487,08 DM.
Gründe:
I.
Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der S. GmbH verlangt aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung eines Betrages, den die Gemeinschuldnerin zur Tilgung eines Darlehens an den Beklagten gezahlt hat. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde ihm am 14. Oktober 1997 zugestellt. Seine Berufung ging am 17. November 1997 beim Berufungsgericht ein. Er hat mit Schriftsatz vom 28. November 1997 wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seine Berufung mit einem Schriftsatz vom 16. Dezember 1997 begründet. Das Berufungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden und die Berufung des Klägers mit der Begründung als unzulässig
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verworfen, seine Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
II.
Die dagegen eingelegte, nach § 519b Abs. 2, §§ 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach § 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO mit Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung "die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat", enthalten. Die Vorschrift dient dem Zweck, eine nur formelhafte Berufungsbegründung zu verhindern sowie eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs in der Berufungsinstanz zu erreichen. Dieser Zweck macht es notwendig, daß die Berufungsbegründung nicht nur auf den konkreten Rechtsstreit zugeschnitten ist, sondern auch erkennen läßt, in welchem Punkt, sei es tatsächlicher oder rechtlicher Art, nach Ansicht des Berufungsklägers das an-gefochtene Urteil unrichtig ist. Als Mindestmaß für die Berufungsbegründung muß daher gefordert werden, daß zu erkennen ist, in welchen Punkten und warum die Partei die Begründung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält und welche Gründe sie den angegriffenen Punkten entgegensetzt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87,
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NJW-RR 1988, 507, 508; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, jeweils m.w.Nachw.).
2. Die nach diesen Grundsätzen erforderliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil läßt die Berufungsbegründung des Klägers vermissen. In ihr wird das angegriffene Urteil lediglich einleitend unter der Überschrift "I. Umfang der Anfechtung" in einigen formelhaften Wendungen erwähnt. Danach wird auf mehreren Seiten im wesentlichen nur eine Zusammenfassung des Klägersvortrags aus der Vorinstanz gebracht und abschließend das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers ergänzend in Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der im angegriffenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen findet sich an keiner Stelle.
Eine derartige Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags kann nicht als Darlegung der Berufungsgründe im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO anerkannt werden. Sowenig eine bloße Bezugnahme auf das frühere Vorbringen den Anforderungen dieser Vorschrift genügt (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1990 aaO), sowenig kann eine zusammenfassende Wiederholung dieses Vorbringens für sich allein ausreichen. Dabei müssen zwar nicht in jedem Falle neue Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden im Sinne des zweiten Halbsatzes der Vorschrift gebracht werden; das ist nur dort erforderlich, wo die Berufung auf solche neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt werden soll. Unverzichtbar ist dagegen stets die hier unterbliebene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil.
Schimansky
 Dr. Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Dr. Müller