Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 15. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Das Landgericht München I hat durch zweites Versäumnisurteil vom 8. November 1993 den Einspruch der Klägerin gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 19. Dezember 1993 (Montag) eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin durch Beschluß vom 19. Die Klägerin hat unstreitig innerhalb der am 13. Ihr Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist durch bislang nicht angefochtenen Beschluß vom 19. April 1994 als unzulässig verworfen worden, denn die Klägerin hat die Berufungsbegründung nicht innerhalb der am 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/94 vom 15. November 1994 in dem Rechtsstreit FMSR GmbH, Geschäftsführerin Alwine Ft MI gesetzlich vertreten durch die Istraße Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte legen. und Kol- gegen 1. Thomas MfllMB KG (GmbH & Co.), vertreten durch die Beklagte zu 2), diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas MflM, WflHMHIstraße Hl 2. Verwaltungsgesellschaft Thomas MI durch den Geschäftsführer Thomas MI ße m, Hl vertreten itra- Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 15. November 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Zahlungsklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Landgericht München I hat durch zweites Versäumnisurteil vom 8. November 1993 den Einspruch der Klägerin gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 19. April 1993 verworfen. Die gegen das am 12. November 1993 zugestellte zweite Versäumnisurteil von der Klägerin am 13. Dezember 1993 (Montag) eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. März 1994 als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin durch Beschluß vom 19. April 1994 als unzulässig 3 verworfen, da die versäumte Prozeßhandlung nicht wirksam nachgeholt worden sei. Gegen den ihr am 22. März 1994 zugestellten Verwerfungsbeschluß hat die Klägerin am 5. April 1994 beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin hat unstreitig innerhalb der am 13. Januar 1994 abgelaufenen Frist (§ 519 Abs. 2 ZPO) die Berufung nicht begründet. Ihr Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist durch bislang nicht angefochtenen Beschluß vom 19. April 1994 als unzulässig verworfen worden, denn die Klägerin hat die Berufungsbegründung nicht innerhalb der am 11. März 1994 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth