Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden vom 16. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Oktober 2002 in der Kostensache Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 1. Oktober 2002 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden vom 16. August 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen. Wert der Rechtsbeschwerde: 658,50 € Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. Der Kläger kann vom Be- klagten weder die Reisekosten seines im früheren Westteil der Stadt B. ansässigen Prozeßbevollmächtigten noch dessen volle im Berufungsverfahren angefallenen Gebühren erstattet verlangen. Die nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Streitfrage, ob die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind (so etwa OLG Frankfurt JurBüro 2000, 597; OLG Dresden JurBüro 2002, 255) oder ob ihre Erstattung nicht oder allenfalls in Höhe ersparter Kosten für Informationsreisen oder für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommt (so etwa OLG München AnwBI 2001, 310; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 533), ist, was das Landgericht verkannt hat, nicht entscheidungserheblich. Der in B. ansässige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist vor dem Landgericht D. erst durch den Wegfall des Lokalisierungsprinzips am 1. Januar 2000 postulationsfähig geworden, konnte die Berufung 1998 also noch nicht wirksam einlegen. Die vom Kläger begehrten strei- tigen Mehrkosten resultieren allein daraus, daß er nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips den Anwalt gewechselt hat. Für eine Notwendigkeit (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO) des Wechsels ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Mayen