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BGH · XI ZB 10/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 10/98

Nachdem das Berufungsgericht den Antrag auf Fristverlängerung wegen verspäteter Einlegung abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit einem am 25. Es hat sodann den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit der eidesstattlichen Versicherung einer Kanzleiangestellten des Prozeßvertreters der Klägerin unterlegten Behauptungen über die Auskunft der Telefonzentrale vom 15. 1997 seien nicht glaubhaft; im übrigen könne eine solche Auskunft ohnehin nicht zur Wiedereinsetzung führen, weil der Prozeßvertreter der Klägerin es in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, seine Angestellten dahin zu belehren, daß sie bei fristgebundenen Schriftsätzen streng auf die den einzelnen Gerichten zugeordneten Faxnummern zu achten und im Einzelfall nicht ohne besondere Anweisung eine andere Faxnummer anzuwählen hätten. 1. Der Klägerin konnte schon deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie die Frist zur Begründung ihrer Berufung in einem Ausmaß versäumt hat, das in keinem Falle durch die Ereignisse um ihren Fristverlängerungsantrag vom 15. September 1997 erbeten hatte, durfte sie allenfalls mit einer zusätzlichen Frist bis zu dem genannten Datum rechnen und mußte sicherstellen, daß ihre Berufungsbegründung dem Gericht spätestens an diesem Tage zuging. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die durch eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin gestützte Behauptung des Prozeßvertreters über die fernmündliche Auskunft der Telefonzentrale angesichts der dem entgegenstehenden Bekundungen der dort beschäftigten Justizangestellten sowie auch im Hinblick auf die kurze Zwischenzeit von nur zwei Minuten zwischen den beiden Telefax-Übermittlungsvorgängen als nicht glaubhaft angesehen hat. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptung werden noch zusätzlich verstärkt durch den Umstand, daß nach einem Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vom 22. September 1997 eine Mitarbeiterin des Prozeßvertreters der Klägerin an dem genannten Tag wegen des verspäteten Eingangs des Fristverlängerungsantrags angerufen und dabei mit keinem Wort eine angebliche fernmündliche Auskunft über die Telefaxnummer des Berufungsgerichts erwähnt, sondern im Gegenteil angegeben hat, sie habe Schriftsätze für das Oberlandesgericht schon immer unbeanstandet an die Faxnummer mit den Endziffern 2879 abgesandt. Auch unabhängig von der Frage, ob es die behauptete fernmündliche Auskunft tatsächlich gegeben hat, ist dem Prozeßvertreter der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der Vorwurf zu machen, daß er sein Personal nicht angewiesen hat, bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze strikt auf die jedem Gericht zugeordnete Faxnummer zu achten und nicht ohne besondere Anweisung im Einzelfall eine andere Faxnummer anzuwählen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
FristverlängerungProzeßvertreterBerufungsgerichtFaxnummerKlägerinAuskunftAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 10/98
vom 26. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller
 am 26. Mai 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Februar 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 11.312 DM.
Gründe:
I.
Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin gegen die beklagte Bank wurde vom Landgericht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 15. September 1997 erwirkt. Ihr Schriftsatz vom 15. September 1997, mit dem sie eine weitere Fristverlängerung bis 25. September 1997 beantragt hat, ist als Telefax am 15. September in der Strafabteilung des Landgerichts (Telefax-Nr.: 3212879) eingegangen und am 16. September dem Berufungsgericht vorgelegt worden. Nachdem das Berufungsgericht den Antrag auf Fristverlängerung wegen verspäteter Einlegung abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit einem am 25. September 1997
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beim Berufungsgericht eingegangenen Telefax "wegen der angeblichen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 22. September 1997 ist am 30. September 1997 beim Berufungsgericht eingegangen. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen:
Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Schriftsatz mit der Bitte um Fristverlängerung am 15. September 1997 gefertigt und einer Angestellten zur Übermittlung als Telefax an das Berufungsgericht übergeben. Diese habe mit dem kanzleieigenen Faxgerät zunächst vergeblich versucht, den Schriftsatz dem Oberlandesgericht unter dessen Faxnummer 3212880 zuzufaxen. Daraufhin habe die Angestellte bei der Zentrale der Justizbehörden telefonisch angerufen und die Auskunft erhalten, daß man, um an das Oberlandesgericht zu gelangen, genau so gut die Faxnummer 3212879 benutzen könne; diesem Rat sei die Angestellte sodann gefolgt.
Das Berufungsgericht hat eine dienstliche Äußerung der in Betracht kommenden Mitarbeiter der Telefonzentrale eingeholt, aus der sich ergibt, daß diese Mitarbeiter sich an die behauptete fernmündliche Anfrage nicht erinnern können und daß ihnen die Telefax-Anschlüsse des Oberlandesgerichts sowie die Ungeeignetheit der Anschlüsse anderer Stellen zur Fristwahrung bekannt sind. Es hat sodann den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit der eidesstattlichen Versicherung einer Kanzleiangestellten des Prozeßvertreters der Klägerin unterlegten Behauptungen über die Auskunft der Telefonzentrale vom 15. September
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1997 seien nicht glaubhaft; im übrigen könne eine solche Auskunft ohnehin nicht zur Wiedereinsetzung führen, weil der Prozeßvertreter der Klägerin es in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, seine Angestellten dahin zu belehren, daß sie bei fristgebundenen Schriftsätzen streng auf die den einzelnen Gerichten zugeordneten Faxnummern zu achten und im Einzelfall nicht ohne besondere Anweisung eine andere Faxnummer anzuwählen hätten.
II.
Die dagegen eingelegte, nach § 519b Abs. 2, §§ 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Klägerin konnte schon deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie die Frist zur Begründung ihrer Berufung in einem Ausmaß versäumt hat, das in keinem Falle durch die Ereignisse um ihren Fristverlängerungsantrag vom 15. September 1997 entschuldigt werden kann. Nachdem sie in diesem Antrag eine erneute Fristverlängerung bis 25. September 1997 erbeten hatte, durfte sie allenfalls mit einer zusätzlichen Frist bis zu dem genannten Datum rechnen und mußte sicherstellen, daß ihre Berufungsbegründung dem Gericht spätestens an diesem Tage zuging. Es gereicht ihrem Prozeßvertreter, für dessen Verschulden sie nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, zu dem Vorwurf, daß er dafür nicht gesorgt und seine Berufungsbegründung dem Gericht erst am 30. September 1997 zugeleitet hat. Dieser Vorwurf bliebe auch dann unverändert bestehen, wenn den Prozeßvertreter im Zusammenhang
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mit dem verspäteten Eingang seines Fristverlängerungsantrags kein Verschulden träfe.
2. Im übrigen ist dem Berufungsgericht aber auch darin zuzustimmen, daß der Prozeßvertreter der Klägerin an dem verspäteten Eingang seines Fristverlängerungsantrags nicht schuldlos war.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die durch eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin gestützte Behauptung des Prozeßvertreters über die fernmündliche Auskunft der Telefonzentrale angesichts der dem entgegenstehenden Bekundungen der dort beschäftigten Justizangestellten sowie auch im Hinblick auf die kurze Zwischenzeit von nur zwei Minuten zwischen den beiden Telefax-Übermittlungsvorgängen als nicht glaubhaft angesehen hat. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptung werden noch zusätzlich verstärkt durch den Umstand, daß nach einem Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vom 22. September 1997 eine Mitarbeiterin des Prozeßvertreters der Klägerin an dem genannten Tag wegen des verspäteten Eingangs des Fristverlängerungsantrags angerufen und dabei mit keinem Wort eine angebliche fernmündliche Auskunft über die Telefaxnummer des Berufungsgerichts erwähnt, sondern im Gegenteil angegeben hat, sie habe Schriftsätze für das Oberlandesgericht schon immer unbeanstandet an die Faxnummer mit den Endziffern 2879 abgesandt.
Auch unabhängig von der Frage, ob es die behauptete fernmündliche Auskunft tatsächlich gegeben hat, ist dem Prozeßvertreter der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der Vorwurf zu machen, daß er sein
 Personal nicht angewiesen hat, bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze strikt auf die jedem Gericht zugeordnete Faxnummer zu achten und nicht ohne besondere Anweisung im Einzelfall eine andere Faxnummer anzuwählen.
Nur so ließ sich ausschließen, daß die Kanzleiangestellten im Falle des Auftretens von Schwierigkeiten bei einer Telefax-Übermittlung ungeprüfte und damit riskante Ersatzlösungen wählten.
Schimansky
 Dr. Schramm	Dr.	Siol
 Dr. Bungeroth
 Dr. Müller