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BGH · XI ZB 10/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 10/91

a) Eine generelle Absprache über die Annahme von Rechtsmittelaufträgen mit einem später aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsmittelanwalt enthebt den Anwalt erster Instanz nicht seiner Verpflichtung, die Annahme eines dem Abwickler der verwaisten Kanzlei erteilten Rechtsmittelauftrags zu überwachen. b) Enthält ein Wiedereinsetzungsantrag klar und nicht ergänzungsbedürftig erscheinendes Vorbringen, so daß für eine Aufklärung nach § 139 ZPO kein Anlaß besteht, ist nachgereichter neuer Vortrag nicht als bloße auch außerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zulässige Erläuterung oder Vervollständigung bisherigen Vorbringens zu werten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 26. Oktober 1991 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, da die Rechtsanwälte K: und R an der Versäumung der Berufungs- Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerde trägt der Kläger vor: Die Absprache vom März 1991 sei zwischen den Rechtsanwälten R und Dr. G getroffen worden und nur formal mit Dr. B: zustandegekom- 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), ist auf der Grundlage des im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Vorbringens rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, erschöpft sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht in dem rechtzeitigen Absenden des Auftragschreibens. Einer solchen Rückfrage bedarf es allerdings grundsätzlich dann nicht, wenn zwischen den Anwälten beider Instanzen im Einzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß der Rechtsmittelanwalt Rechtsmittelaufträge annehmen und ausführen wird (BGHZ 105, 115, 117 f., 119 f.; BGH, Beschluß vom 20. Nach diesen Grundsätzen hätte hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine rechtzeitige Rückfrage der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Rechtsanwalt Dr. G erfolgen müssen. Eine Absprache zwischen ihnen und Dr. G über die Annahme und Ausführung von Rechtsmittelaufträgen bestand nach dem Vorbringen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag nicht. B: andererseits getroffene Absprache vom März 1991 war neu Dr. G bei Rechtsmittelaufträgen, die ihm - wie hier als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. B erteilt wurden, nicht gebunden. Bei einer Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist aber zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs.1, 236 Abs. 2 ZPO). Die Wiedergabe der Absprache über die Annahme und Ausführung von Rechtsmittelaufträgen zwischen Rechtsanwalt Dr. B: einer- und den Rechtsanwälten Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 55 BRAO § 570 ZPO
AbspracherechtzeitigZBBeschlußZPOKlägerAnnahme

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 233 Fc, 234 A, 236 B
a)	Eine generelle Absprache über die Annahme von Rechtsmittelaufträgen mit einem später aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsmittelanwalt enthebt den Anwalt erster Instanz nicht seiner Verpflichtung, die Annahme eines dem Abwickler der verwaisten Kanzlei erteilten Rechtsmittelauftrags zu überwachen.
b)	Enthält ein Wiedereinsetzungsantrag klar und nicht ergänzungsbedürftig erscheinendes Vorbringen, so daß für eine Aufklärung nach § 139 ZPO kein Anlaß besteht, ist nachgereichter neuer Vortrag nicht als bloße auch außerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zulässige Erläuterung oder Vervollständigung bisherigen Vorbringens zu werten.
BGH, Beschl.v. 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 10/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 26. November 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 90.000 DM.
Gründe :
I.
Das Landgericht hat die Wechselklage des Klägers über 90.000 DM abgewiesen. Gegen das am 19. Juli 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. September 1991 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Seine Anwälte erster Instanz K und R	hätten seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-
mächtigen Dr. G als amtlich bestellten Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. E	mit	Schreiben vom 6. August 1991 beauftragt, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Dr. B:	,	der	zu dem	30. Juli 1991 aus
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der Anwaltschaft ausgeschieden sei, habe sich im März 1991 in einer generellen Absprache verpflichtet, Rechtsmittelaufträge der Rechtsanwälte K und R	vorbehaltlich
 einer unverzüglich mitzuteilenden Interessenkollision anzunehmen und auszuführen. Infolge eines Versehens im Büro seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei der Rechtsmittelauftrag nicht rechtzeitig ausgeführt worden.
Mit Beschluß vom 2. Oktober 1991 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, da die Rechtsanwälte K:	und	R	an	der	Versäumung der Berufungs-
frist ein Verschulden treffe: Sie hätten die Bestätigung ihres Rechtsmittelauftrags durch Rechtsanwalt Dr. G nicht überwacht. Eine solche Überwachung sei trotz der mit Dr. B:	getroffenen	Absprache	erforderlich gewesen, da
 Dr. G daran nicht gebunden gewesen sei.
Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerde trägt der Kläger vor: Die Absprache vom März 1991 sei zwischen den Rechtsanwälten R	und	Dr. G	getroffen worden und nur formal mit Dr. B:	zustandegekom-
men, da Dr. G , der seine Praxis bis Ende Juli 1991 mit Dr. B	gemeinsam	ausgeübt	habe, beim Oberlandesgericht
 noch nicht zugelassen gewesen sei. Anfang August 1991 hätten die Rechtsanwälte R	und	Dr. G	die	Fortgeltung
 dieser Absprache vereinbart.
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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1.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), ist auf der Grundlage des im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Vorbringens rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, erschöpft sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht in dem rechtzeitigen Absenden des Auftragschreibens. Er muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt. Bleibt die Bestätigung - wie hier - aus, muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist rückfragen. Einer solchen Rückfrage bedarf es allerdings grundsätzlich dann nicht, wenn zwischen den Anwälten beider Instanzen im Einzelfall oder allgemein abgesprochen ist, daß der Rechtsmittelanwalt Rechtsmittelaufträge annehmen und ausführen wird (BGHZ 105, 115, 117 f., 119 f.; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90,
MDR 1991, 1095 ) .
Nach diesen Grundsätzen hätte hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine rechtzeitige Rückfrage der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Rechtsanwalt Dr. G erfolgen müssen. Eine Absprache zwischen ihnen und Dr. G über die Annahme und Ausführung von Rechtsmittelaufträgen bestand nach dem Vorbringen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag nicht. An die zwischen den Rechtsanwälten K und R	einer-	und	Dr.
B:	andererseits getroffene Absprache vom März 1991 war
 neu
Dr. G	bei	Rechtsmittelaufträgen,	die ihm - wie hier
 als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. B erteilt wurden, nicht gebunden. Als Abwickler hatte er die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln und laufende Aufträge fortzuführen. Zur Annahme neuer Aufträge war er - innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung - zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet (§ 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO). Angesichts dessen hätten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Annahme ihres Rechtsmittelauftrags durch Rechtsanwalt Dr. G	überwachen	müssen.
Wäre das geschehen und nach Ausbleiben einer Bestätigung des Auftrags vom 6. August 1991 rechtzeitig Rückfrage gehalten worden, wäre das Versehen im Büro von Rechtsanwalt Dr. G aufgedeckt und die am 19. August 1991 abgelaufene Berufungsfrist nicht versäumt worden.
2.	Der neue Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung vermag das Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht auszuräumen, denn er darf nicht berücksichtigt werden. Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Bei einer Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist aber zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90, BGHR ZPO § 234 Abs. 1
Begründung 3; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4 jeweils m.w.Nachw.).
Darum handelt es sich bei dem neuen Vortrag entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags war nicht unklar und erschien in keinem Punkt ergänzungsbedürftig. Die Wiedergabe der Absprache über die Annahme und Ausführung von Rechtsmittelaufträgen zwischen Rechtsanwalt Dr. B:	einer-	und	den Rechtsanwälten
R und R	andererseits	deutete	an keiner Stelle
 darauf hin, daß Rechtsanwalt Dr. G daran beteiligt oder gebunden sein könnte. Für eine Aufklärung nach § 139 ZPO bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß.
3.	Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts ist damit gegenstandslos.
Schimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Siol
 Nobbe
Dr. van Gelder