Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 18. Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 552 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung kann einer bedürftigen Partei nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Frist nicht nur Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern auch die notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschluß vom 21. Das hat die Klägerin - trotz entsprechender Ankündigung am Schluß des Prozeßkostenhilfege-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 8/93 vom 18. Januar 1994 in dem Rechtsstreit Christel jtraße Klägerin und Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße ^, gegen CMB|fc>ank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Filiale KB^straße Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres. II. Instanz: 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 18. Januar 1994 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 552 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung kann einer bedürftigen Partei nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Frist nicht nur Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern auch die notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkosten-hilfe 4 m.w.Nachw.). Das hat die Klägerin - trotz entsprechender Ankündigung am Schluß des Prozeßkostenhilfege- suchs - nicht getan, sondern erst nach Ablauf der Revisionsfrist eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO gefertigt und eingereicht. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder