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BGH · XI ZA 8/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZA 8/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 18. Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 552 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung kann einer bedürftigen Partei nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Frist nicht nur Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern auch die notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschluß vom 21. Das hat die Klägerin - trotz entsprechender Ankündigung am Schluß des Prozeßkostenhilfege-

Zitierte Normen: § 552 ZPO
FristInstanzZPO18ProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 8/93
vom 18. Januar 1994 in dem Rechtsstreit
 Christel
jtraße
 Klägerin und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße ^,
gegen
CMB|fc>ank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Filiale	KB^straße
 Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres. II. Instanz:
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 18. Januar 1994
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Die Revision ist wegen Versäumung der Frist des § 552 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung kann einer bedürftigen Partei nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Frist nicht nur Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern auch die notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkosten-hilfe 4 m.w.Nachw.). Das hat die Klägerin - trotz entsprechender Ankündigung am Schluß des Prozeßkostenhilfege-
suchs - nicht getan, sondern erst nach Ablauf der Revisionsfrist eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO gefertigt und eingereicht.
Schimansky
 Dr. Halstenberg
 Dr.
Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder