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BGH · XI ZA 7/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZA 7/08

Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Den Klägern steht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen auch kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung, sondern - wie vom Landgericht zuerkannt -lediglich ein Anspruch auf Neuberechnung zu (vgl. Im Übrigen hat der Kläger zu 2) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 29. BGH, Beschluss vom 4.

Zitierte Normen: § 6 VerbrKrG § 80 InsO
gemäßMayenJoeresZAAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 7/08
vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
 beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07). Den Klägern steht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen auch kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung, sondern - wie vom Landgericht zuerkannt -lediglich ein Anspruch auf Neuberechnung zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07). Im Übrigen hat der Kläger zu 2) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 29. April 2008 gemäß § 80 InsO die Befugnis verloren, den Prozess fortzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208).
Gegenstandswert: 48.519,40 €
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Grüneberg
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2007 - 14 O 637/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2008 - 6 U 109/07 -