Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 14. Der Beklagte ist durch das am 23. Er habe deshalb seinen Anwalt damit beauftragt, ein vorsorglich vorbereitetes Prozeßkostenhilfegesuch persönlich beim Bundesgerichtshof abzugeben, sofern ihn nicht noch rechtzeitig die Darlehenszusage im Laufe des Tages erreiche. Die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil das vom Beklagten in Aussicht genommene Rechtsmittel unzulässig ist: denn er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Revision eingelegt. Ihm könnte auch nicht gegen die Versäumung der Revisionsfrist nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in Es ist auszuschließen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Prozeßkostenhilfegesuch noch innerhalb der Revisionsfrist in den Nachtbriefkasten des Bundesgerichtshofs eingeworfen hat. Dieser Briefkasten schaltet um 0.00 Uhr durch funkgesteuerte Uhr auf Nachtstellung um, so daß die eindeutige Feststellung des Posteingangs getroffen werden kann und kein Zweifel daran besteht, daß der vom zuständigen Justizwachtmeister gefertigte Eingangsvermerk zutreffend ist. Der Beklagte war auch nicht an der Fristwahrung ohne sein Verschulden gehindert. Das zur Fristwahrung nach den Umständen Angemessene ^nd Zumutbare hat der Beklagte nicht veranlaßt. Wenn es tatsächlich, wie der Beklagte behauptet, bis zu dem Abend des letzten Tages offen war, ob er die nötigen Geldmittel für die Beauftragung eines Revisionsanwalts würde beschaffen können, durfte er sich nicht damit begnügen, vorsorglich ein Prozeßkostenhilfegesuch von seinem zweitinstanzlichen Anwalt fertigen zu lassen und diesen, nach Verweigerung des erhofften Kredits, damit zu beauftragen, das Gesuch mit dem Fahrzeug von Wiesbaden nach Karlsruhe zu transportieren. Unter den gegebenen Umständen hätte sichergestellt werden müssen, daß das Prozeßkostenhilfegesuch am letzten Tage der Rechtsmittelfrist den Bundesgerichtshof erreichte, zu demal nach dem Vorbringen des Beklagten nicht sicher war, wann die Entscheidung über die erhoffte Kreditgewährung fallen würde. Eine sichere Übermittlung des Prozeßkostenhil-fegesuches noch an diesem Tage durch seinen Anwalt, der auch noch benachrichtigt werden mußte, war nicht gewährleistet. Mit verkehrsbedingten Behinderungen beim Transport, die hier nach der Behauptung des Beklagten gut 15 Minuten betragen haben sollen, mußte ohne weiteres gerechnet werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 6/93 vom 14. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit Manfred Bl Beklagter und Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. DrT^HBP, ^^Fund W^kstraße 13, S gegen vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. fstraße 9, TI und Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 14. Dezember 1993 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: I. Der Beklagte ist durch das am 23. September 1993 zuge stellte Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld zu dulden. Er reichte durch seinen zweit instanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt ein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz ein, das ausweislich des Eingangsstempels am 26. Oktober 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Zur Rechtzeitigkeit hat der Beklagte im wesentlichen vorgetragen: Sein Prozeßbevollmächtigter habe das Gesuch noch am 25. Oktober 1993, dem letzten Tag der Revisionsfrist, in 3 den Nachtbriefkasten des Bundesgerichtshofes eingeworfen. Aber selbst wenn der Antrag erst am 26. Oktober 1993 dort eingegangen sein sollte, müsse er so behandelt werden, als sei der Antrag vor Ablauf der Revisionsfrist gestellt worden. Dies ergebe sich aus folgendem: Er habe sich bemüht, einen Kredit in Höhe von 10.000 DM zu beschaffen, um den zur Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts erforderlichen Kostenvorschuß zahlen zu können. Über die Kreditgewährung habe jedoch nicht vor dem 25. Oktober 1993 entschieden werden können. Er habe deshalb seinen Anwalt damit beauftragt, ein vorsorglich vorbereitetes Prozeßkostenhilfegesuch persönlich beim Bundesgerichtshof abzugeben, sofern ihn nicht noch rechtzeitig die Darlehenszusage im Laufe des Tages erreiche. Gegen 22.00 Uhr habe er seinem Anwalt, der in Wiesbaden einen Termin wahrgenommen habe, mitteilen müssen, daß er die Darlehenszusage nicht erhalten habe. Sein Anwalt sei im Anschluß an dieses Gespräch von Wiesbaden mit dem Pkw nach Karlsruhe gefahren. Durch nicht erwartete, unvermeidbare Verkehrsstockungen habe sich die Fahrzeit um gut 15 Minuten verlängert. II. Die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil das vom Beklagten in Aussicht genommene Rechtsmittel unzulässig ist: denn er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Revision eingelegt. Ihm könnte auch nicht gegen die Versäumung der Revisionsfrist nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in 4 den vorigen Stand gewährt werden. Ein solcher Anspruch besteht zwar dann, wenn der Rechtsmittelführer ohne Verschulden annehmen durfte, durch Mittellosigkeit an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein. In diesem Fall ist es aber unter anderem erforderlich, daß noch innerhalb der Rechtsmittelfrist um Prozeßkostenhilfe nachgesucht wird (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 19. Mai 1988 - VII ZB 6/88, VersR 1988, 943) oder der verspätete Antrag jedenfalls unverschuldet ist (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 233 Rdn. 351) . Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben . 1. Es ist auszuschließen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Prozeßkostenhilfegesuch noch innerhalb der Revisionsfrist in den Nachtbriefkasten des Bundesgerichtshofs eingeworfen hat. Dieser Briefkasten schaltet um 0.00 Uhr durch funkgesteuerte Uhr auf Nachtstellung um, so daß die eindeutige Feststellung des Posteingangs getroffen werden kann und kein Zweifel daran besteht, daß der vom zuständigen Justizwachtmeister gefertigte Eingangsvermerk zutreffend ist. 2. Der Beklagte war auch nicht an der Fristwahrung ohne sein Verschulden gehindert. Wenn er die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tag ausnutzte, ergaben sich für ihn erhöhte Sorgfaltsanforderungen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91, VersR 1991, 1426 m.w.N.). Das zur Fristwahrung nach den Umständen Angemessene ^nd Zumutbare hat der Beklagte nicht veranlaßt. Er oder sein Prozeßbevollmächtigter - dessen Verschulden der Beklagte sich hätten einen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß -sicheren Weg zur Fristwahrung wählen müssen (vgl. MünchKomm/Feiber, ZPO § 233 Rdn. 58). Das haben sie unterlassen. Wenn es tatsächlich, wie der Beklagte behauptet, bis zu dem Abend des letzten Tages offen war, ob er die nötigen Geldmittel für die Beauftragung eines Revisionsanwalts würde beschaffen können, durfte er sich nicht damit begnügen, vorsorglich ein Prozeßkostenhilfegesuch von seinem zweitinstanzlichen Anwalt fertigen zu lassen und diesen, nach Verweigerung des erhofften Kredits, damit zu beauftragen, das Gesuch mit dem Fahrzeug von Wiesbaden nach Karlsruhe zu transportieren. Unter den gegebenen Umständen hätte sichergestellt werden müssen, daß das Prozeßkostenhilfegesuch am letzten Tage der Rechtsmittelfrist den Bundesgerichtshof erreichte, zu demal nach dem Vorbringen des Beklagten nicht sicher war, wann die Entscheidung über die erhoffte Kreditgewährung fallen würde. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte mit einer Entscheidung gegen 22.00 Uhr gerechnet haben sollte. Eine sichere Übermittlung des Prozeßkostenhil-fegesuches noch an diesem Tage durch seinen Anwalt, der auch noch benachrichtigt werden mußte, war nicht gewährleistet. Mit verkehrsbedingten Behinderungen beim Transport, die hier nach der Behauptung des Beklagten gut 15 Minuten betragen haben sollen, mußte ohne weiteres gerechnet werden. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder