Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 9. US-Dollar nebst Fälligkeitszinsen steht der Klägerin ohne Rücksicht darauf zu, ob den vom Beklagten angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwertung der DM-Sparguthaben und des Wertpapierdepots zu folgen wäre. Ohne eine Verrechnung der DM-Sparguthaben und des Erlöses aus der Verwertung der Wertpapiere beliefe sich die fällige Darlehensforderung der Klägerin nicht lediglich auf den ausgeurteilten Betrag, sondern auf 415.668,97 Auf den dann fortbestehenden Gegenanspruch des Beklagten auf Auszahlung seiner DM-Sparguthaben sowie einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwertung seines Wertpapierdepots ohne vorherige Androhung wäre es im vorliegenden Rechtsstreit nur angekommen, wenn der Beklagte zu demindest stillschweigend mit Gegenansprüchen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hätte. Der Beklagte hat vielmehr bis zur letzten mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, wegen des unterschiedlichen Inhalts seiner DM-Forderungen und seiner Dollar-Schuld sei eine Aufrechnungslage nicht gegeben. Zur Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus der Verwertung seines Wertpapierdepots hat er außerdem nicht ausreichend vorgetragen.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 3/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Joaquim de Oliveira — V——/£ G®®, K®straße |, Avenida Pedro A®®® CflH ®, vertreten durch Olivia de Oliveira Beklagter und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwä^eDr. ■■§ Dr. und Dr 0®Straße ®®®, H®) * gegen C®^®IH Aktiengesellschaft D den Vorstand, B®®| Straße ®, vertreten durch Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. ^®®Bund Kollegen, He®®Straße ®, H®| - 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 9. April 1991 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Der ausgeurteilte Betrag von 45.338,80 US-Dollar nebst Fälligkeitszinsen steht der Klägerin ohne Rücksicht darauf zu, ob den vom Beklagten angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwertung der DM-Sparguthaben und des Wertpapierdepots zu folgen wäre. Ohne eine Verrechnung der DM-Sparguthaben und des Erlöses aus der Verwertung der Wertpapiere beliefe sich die fällige Darlehensforderung der Klägerin nicht lediglich auf den ausgeurteilten Betrag, sondern auf 415.668,97 US-Dollar nebst Zinsen. Auf den dann fortbestehenden Gegenanspruch des Beklagten auf Auszahlung seiner DM-Sparguthaben sowie einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwertung seines Wertpapierdepots ohne vorherige Androhung wäre es im vorliegenden Rechtsstreit nur angekommen, wenn der Beklagte zu demindest stillschweigend mit Gegenansprüchen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hätte. Beides ist indes nicht der Fall. Der Beklagte hat vielmehr bis zur letzten mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, wegen des unterschiedlichen Inhalts seiner DM-Forderungen und seiner Dollar-Schuld sei eine Aufrechnungslage nicht gegeben. Zur Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus der Verwertung seines Wertpapierdepots hat er außerdem nicht ausreichend vorgetragen. Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder