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BGH · XI ZR 263/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 263/06

Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs.3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. März 2007 - XI ZR 263/06, Umdruck S. grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11.

Zitierte Normen: § 497 BGB
Prozesskostenhilfe11BGBBerufungsgerichtgrundsätzlichAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch
 den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
 Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326 m.w.Nachw.; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06, Umdruck S. 2). Die Titulierung der Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06,
Umdruck S. 2 f.). Die Zulassung der Revision wegen
 
grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 -VIIIZR 235/02, BGH-Report 2003, 100).
Streitwert: 11.245,95 €
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 0 120/06 OIG Köln, Entscheidung vom 24.01.2007 - 13 U 169/06