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BGH · XX ZA 1/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZA 1/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 25. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie mit der Revision das Berufungsurteil in folgendem Umfang angreift und begehrt, gemäß dem Berufungsantrag zu 1 a) festzustellen, daß ihre Abtretungserklärung vom 15. Februar 1982 über 1.311,60 DM vollständig nichtig ist, gemäß dem Berufungshilfsantrag zu 1 b) festzustellen, daß die Beklagte nicht mehr berechtigt ist, aus den Abtretungserklärungen der Klägerin (Bausparnummer ...) vom 31. gemäß dem Berufungsantrag zu 2h_ die Beklagte zur Zahlung von 7.535,17 DM (8.228,29 DM -693,17 DM) zu verurteilen, die Anschlußberufung der Beklagten in vollem Umfang zurückzuweisen.

25BerufungsantraggemäßUmfangProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XX ZA 1/93
vom 25. Mai 1993
in dem Rechtsstreit
2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 25. Mai 1993
beschlossen:
Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie mit der Revision das Berufungsurteil in folgendem Umfang angreift und begehrt,
 gemäß dem Berufungsantrag zu 1 a) festzustellen, daß ihre Abtretungserklärung vom 15. Februar 1982 über 1.311,60 DM vollständig nichtig ist,
 gemäß dem Berufungshilfsantrag zu 1 b) festzustellen, daß die Beklagte nicht mehr berechtigt ist, aus den Abtretungserklärungen der Klägerin (Bausparnummer ...) vom 31. März 1976 über 125 DM,
30. September 1977 über 110 DM,
28. März 1978 über 165 DM,
20. Dezember 1978 über 334,75 DM
vorzugehen,
3
gemäß dem Berufungsantrag zu 2h_ die Beklagte
 zur Zahlung von 7.535,17 DM (8.228,29 DM -693,17 DM) zu verurteilen,
 die Anschlußberufung der Beklagten in vollem
 Umfang zurückzuweisen.
Insoweit wird der Klägerin Rechtsanwältin Scheuch beigeordnet.
Im übrigen wird der Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, weil die weitergehende Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Es wird angeordnet, daß die Klägerin auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 300 DM ab 1. Juli 1993 an die zuständige Landeskasse zu leisten hat.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth