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BGH · XI ZA 26/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZA 26/14

Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. 1 Eine sofortige Beschwerde ist nur eröffnet gegen bestimmte im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.4 Satz 3 ZPO). März 2015 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den 3 Der Beschluss vom 24. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 8.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
ZAZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 26/14
vom 15. April 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 beschlossen:
Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Eine	sofortige	Beschwerde ist nur eröffnet gegen bestimmte im ersten
 Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte (§ 567 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist lediglich statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 -V ZA 35/10, juris Rn. 2).
2	Die	unstatthafte	Beschwerde kann, da die Klägerin die Verletzung recht-
lichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 24. März 2015 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den
-3-
Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11. September 2014 Aussicht auf Erfolg bietet und dies verneint.
3	Der	Beschluss	vom	24. März 2015 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. nur BGH, Beschlüsse, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2).
4	Weitere	Eingaben	in	dieser	Sache	werden	nicht	beantwortet.
Ellenberger	Grüneberg	Maihold
 Menges
Derstadt
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 14.03.2014 -30 502/12 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.09.2014 - 5 U 49/14 -