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BGH · XI ZA 25/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZA 25/14

Die als Anhörungsrüge auszulegende Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 10. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 19. Die Rechtsbeschwerde hiergegen ist nicht eröffnet. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicherWeise ver- Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
19MünchenZPOKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 25/14
vom 24. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 beschlossen:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	nur	statthaft,	wenn	dies	im	Gesetz	ausdrück-
lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2014 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - VZA 35/10, juris Rn. 2). Die Rechtsbeschwerde hiergegen ist nicht eröffnet.
2	Die	unstatthafte	Rechtsbeschwerde	kann,	da	die	Klägerin	die	Ermögli-
chung rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicherWeise ver-
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letzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
3	Weitere	Eingaben	in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Joeres
 Grüneberg
Maihold
 Menges
Derstadt
 Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 10.10.2013 - 23 O 1182/13 -OLG München, Entscheidung vom 29.09.2014 - 19 U 4538/13 -