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BGH · XI ZA 18/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZA 18/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2013 -XIZR110/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten ...

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 18/14
vom 28. April 2015 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
 beschlossen:
Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät...	beigeordnet, soweit
 die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 -XIZR110/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 4 f.)
Die Klägerin zu 1 hat auf die Prozesskosten ...
zu
 zahlen.
Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten ...
zu zahlen.
Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
 Ellenberger
Joeres
 Matthias
Menges
 Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2-25 O 512/10 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 -