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BGH · XI ZA 18/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZA 18/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen:

Zitierte Normen: § 121 ZPO
MayenJoeresProzessgerichtRechtsanwaltsGrünebergKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 18/05
vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06).
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2005 - 10 O 695/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2005 - 17 W 30/05 -