April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller beschlossen: Der Kläger verlangt die Rückzahlung seines Einsatzes in Höhe von 6.500 DM, mit dem er sich an dem vom Beklagten betriebenen Gewinnspiel "Unternehmer-Spiel-Life" beteiligt hat. Das Landgericht hat der Klage - wie auch zugleich den Klagen weiterer 39 Spielteilnehmer - durch Urteil vom 11. Zwar habe das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer auf 6.500 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Die beabsichtigte Revision des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Wert der Beschwer des Klägers 60.000 DM nicht übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hatte die Parteien vor Erlaß des Beschlusses vom 16. Die Kläger haben diese Gründe akzeptiert und mit Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt bMBP vom 16. Auch der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat später keinen Anlaß gesehen, der Verfahrenstrennung zu widersprechen oder eine erneute Verbindung der Prozesse anzuregen. weil die gemeinschaftliche gerichtliche Geltendmachung selbständiger Ansprüche durch mehrere Gläubiger den einzelnen Kläger nicht daran hindert, über das Schicksal seines eigenen Anspruchs weiterhin frei zu bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 16/96 vom 29. April 1997 in dem Rechtsstreit Manfred Gl Istraße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Antragsteller, Rechtsanwälte und Kollegen, gegen Joachim P, Pan I( , Im Fl , A| Beklagter und Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: und Kollegen, 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: I. Der Kläger verlangt die Rückzahlung seines Einsatzes in Höhe von 6.500 DM, mit dem er sich an dem vom Beklagten betriebenen Gewinnspiel "Unternehmer-Spiel-Life" beteiligt hat. Das Landgericht hat der Klage - wie auch zugleich den Klagen weiterer 39 Spielteilnehmer - durch Urteil vom 11. April 1995 stattgegeben. Nachdem der Beklagte dagegen Berufung eingelegt hatte, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 16. August 1995 "die von den Klägern zu 1) - 40)" geführten Rechtsstreite getrennt. Es hat dann durch Urteil vom 6. November 1996 die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, ihm zur Durchführung der beabsichtigten Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Er führt zur Begründung u.a. aus: 3 Zwar habe das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer auf 6.500 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Die Zulässigkeit der Revision ergebe sich aber daraus, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrenstrennung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Deshalb müsse das Verfahren so behandelt werden, als sei die Klage aller 40 Kläger durch einheitliches Urteil abgewiesen worden. In diesem Fall sei die Revision wegen Erreichens der Streitwertgrenze zulässig. II. Die beabsichtigte Revision des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Wert der Beschwer des Klägers 60.000 DM nicht übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts über die Trennung der Verfahren (§ 145 ZPO) war nicht selbständig anfechtbar. Als dem Endurteil vorausgegangene Entscheidung unterliegt sie aber der Nachprüfung im Revisionsverfahren (§ 548 ZPO; MünchKomm ZPO/Walchshöfer § 548 Rdn. 3). Sie kann allerdings nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, WM 1995, 1816 f. m.w.Nachw.). Ob das hier zu bejahen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn der Kläger hat auf das Fortbestehen der Verbindung der Prozesse 4 verzichtet. Ein etwaiger Verfahrensverstoß ist nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Das Berufungsgericht hatte die Parteien vor Erlaß des Beschlusses vom 16. August 1995 mit Schreiben vom 28. Juli 1995 auf seine Trennungsabsicht hingewiesen. Es hatte diese Absicht damit begründet, daß jeder Kläger sein eigenes Schicksal habe und daß, wenn Beweiserhebung nötig sei, durch Beibehaltung der Verbindung die Erledigung insgesamt erschwert und verzögert werde. Die Kläger haben diese Gründe akzeptiert und mit Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt bMBP vom 16. August 1995 der Verfahrenstrennung ausdrücklich zugestimmt; der Beklagte hat ihr nicht widersprochen. Auch der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat später keinen Anlaß gesehen, der Verfahrenstrennung zu widersprechen oder eine erneute Verbindung der Prozesse anzuregen. Der Rügeverzicht nach § 295 Abs. 1 ZPO war auch möglich, 5 weil die gemeinschaftliche gerichtliche Geltendmachung selbständiger Ansprüche durch mehrere Gläubiger den einzelnen Kläger nicht daran hindert, über das Schicksal seines eigenen Anspruchs weiterhin frei zu bestimmen. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. Müller