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BGH · XI ZA 15/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZA 15/03

November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen

Zitierte Normen: § 117 ZPO
18WassermannZPOpersönlichVerhältnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 15/03
vom 18. November 2003 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft gemacht hat, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann; entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO war dem Prozeßkostenhilfeantrag weder eine Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt noch ist erklärt worden, daß sich hieran seit der Vorlage der Prozeßkostenhilfe-Unterlagen im Berufungsverfahren nichts geändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 und vom 3. April 2001 - XI ZA 1 /Ol, BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 5).
Nobbe
 Müller
Joeres
 Wassermann
Mayen