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BGH

Gericht: BGH

April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, Dr. Ellenberger Dr. Matthias beschlossen: Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nur im Fall einer begründeten Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist erst ab Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung beginnt (BGHZ41, 1; BGH, Beschlüsse vom 3. Dem steht auch der Beschluss des IX. April 2001 - IX ZB 25/01 (WM 2001, 1274 f.) nicht entgegen, denn auch dieser Entscheidung lag eine in der Sache begründete Gegenvorstellung zugrunde.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Gegenvorstellung2620VersRZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. April 2009
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, Dr. Ellenberger Dr. Matthias
 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 auszulegende sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war
 abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nur im Fall einer begründeten Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist erst ab Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung beginnt (BGHZ41, 1; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55, NJW 1957, 263, vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86 und vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132). Dem steht auch der Beschluss des IX. Zivilsenats vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 (WM 2001,
 1274 f.) nicht entgegen, denn auch dieser Entscheidung lag eine in der Sache begründete Gegenvorstellung zugrunde.
Wiechers
 Joeres
Müller
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 02.08.2007 -4 0 1911/05 -OLG Jena, Entscheidung vom 09.04.2008 - 5 U 733/07 -