Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 15. Es braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid auch dann als sittenwidrig anzusehen ist, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Antrags gemäß S 699 Abs. 1 ZPO Kenntnis von einer ihm ungünstigen Rechtsprechung der Instanzgerichte hatte, eine Stellungnahme des BGH aber noch fehlte. Solange und soweit der BGH diese Rechtsprechung nicht eindeutig aufgab, also bis zu dem Urteil vom 2. Oktober 1986 (III ZR 163/85 = WM 1986, 1519), konnte einer Bank, wenn sie im Mahnverfahren vom Urteil BGHZ 80, 153 ausging, daraus kein Vorwurf gemacht werden, zu demal auch einige Oberlandesgerichte bis 1986 noch diesem Urteil folgten (vgl. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Bungeroth Dr. van Gelder
BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 10/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Eheleute Ulrike und Hans-Josef Straße fl. Kläger und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin str. fl gegen -Barkredit-Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Dieter HafllflHfli, Klaus Heflflfli, Kurt Gefl^fl, HafB~ straße ■, Be^^flflfl, Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt RJHfltetraße fl Helmut ■ , Bei 6? Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 15. Oktober 1991 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Es braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid auch dann als sittenwidrig anzusehen ist, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Antrags gemäß S 699 Abs. 1 ZPO Kenntnis von einer ihm ungünstigen Rechtsprechung der Instanzgerichte hatte, eine Stellungnahme des BGH aber noch fehlte. Hier hatte der BGH sich zu der Frage, wie die Vermittlungskosten beim Zinsvergleich zu behandeln sind, 1981 im Urteil BGHZ 80, 153, 170 bereits ausdrücklich geäußert. Solange und soweit der BGH diese Rechtsprechung nicht eindeutig aufgab, also bis zu dem Urteil vom 2. Oktober 1986 (III ZR 163/85 = WM 1986, 1519), konnte einer Bank, wenn sie im Mahnverfahren vom Urteil BGHZ 80, 153 ausging, daraus kein Vorwurf gemacht werden, zu demal auch einige Oberlandesgerichte bis 1986 noch diesem Urteil folgten (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juni 1985, WM 1985, 1262; OLG Schleswig, Beschluß vom 10. Oktober 1986, FLF 1987, 32). Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Bungeroth Dr. van Gelder